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Edition
was in schmalz , putter , aÿr , khäß unnd milchraumb erspart unnd was füer b
personen gespeist unnd unterhalten worden.
[§ 16]
An den fasttägen soll er milch unnd milchraumb , sovil man zu des gottshaus
notturfft vonnötten, auch bisweillen in der wochen an fleisch tägen auf des
khuchelmeisters begern gegen zetl oder auff den rabisch dargeben unnd sich
gar nit waigern.
[§ 17]
Wan er dem kuchlmeister schmalz , putter , khäs, milch , milchraumb , khel-
ber , hüener , khapauner , tauben , junge hüendl , indianische han oder henen ,
gens , antten oder andere geflügl uberantwortt, soll er destwegen zetln be-
gern unnd zum fall er etwa füer khranckhe personen ÿechtes von viech oder
geflüegl abtödten wuerde, solchs so woll als das jenig, so er zu des gottshaus
khuchel gegeben, in seinen wochen zetln ainbringen.
[§ 18]
Spitlmeister unnd sein haußfrau sollen sich auch huetten unnd beÿ straff
vermeiden, das sÿ weder wenig noch vill von obbeschribnen sochen verk-
hauffen oder in anderweg untreülich verwenden, in bedenckhung, das man
solliches alles beÿ dem gottshaus bedüerfftig oder sonsten um c pares gelt
erkhauffen müeste.
[§ 19]
Schlieslich sollen spitlmeister unnd sein weib, wie getreüen dienst leütten
gebüert, woll anstehet unnd sÿ ierer pflicht nach zu thuen schuldig, alles
des gottshaus unnd spitals nuz unnd frumben befüerdern, nachtl unnd
schaden, so vill immer müglich, verhütten unnd wenden, in allen dingen
guette wiertschafft und ersparligkheit brauchen, insonderheit auch auff daz
feüer vleissig achtung haben, damit nit etwo durch unvleiß unnd hinläs-
sigkheit schaden erfolge. Hergegen soll innen sambt ieren dienstpotten die
unterhaltung hievor beschribner massen, des gleichen die besoldungen , wie
von alters herr gebreüchig, gereicht werden.
[§ 20]
Dieweil aber nit woll müglich, alles, das so vonnötten, auf ainmall ainzu-
bringen unnd zu beschreiben, demnach behalten wier uns in alweg bevor,
dise instruction nach unnsern gefallen unnd des gottshaus nuz, wie, wan
unnd so offt unns gefellig, zu mindern, zu mehren, zuverkheren oder ganz
unnd gar von neüen auffzurichten. Damit aber spitlmaister der zeitt wisse,
wessen er sich zuverhalten, alß haben wier ime solche instruction gefertigt
zuegestelt beschechen.
[E]
Beschechen –
b über der Zeile ergänzt
c verbessert aus: unnd
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848