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Edition
herrn medicum zu referiren, zu consultiren und zu correspontiren und eben
solches auch beÿ denen weltlichen officianten , bedienten und deren leüthen
in stifft zu thuen. In specie aber auch
[§ 7]
siebentens eÿfrigst besorget zu sein, daß allezeit und jedes mahl zu rechter
zeit alle für die h(errn) h(errn) geistliche in denen ordinari curen oder in
extra vorfahlenden krankheiten erforderliche und sowohl zu applicieren
von selbst dienlich findende, als auch durch herrn medicum vorschreibende
medicamenta in untadlhaffter qualitaet aus der unter habenden stiffts ap-
potecken beÿgeschafft werden können. Wann
[§ 8]
achtens er, h(err) provisor , sich von stifft entfernen und wo es immer hin
seÿn mag verraisen will, solle es niemahls anderst als mit wissen und
genehmhaltung s(einer) hochwürden und gnaden, unsers gnädigen herrn,
herrn praelathen etc. oder in hochdesselben etc. abwesenheit s(einer) hoch-
würden herrn dechants etc. beschehen. Dagegen ist
[§ 9]
neüntens ihme, h(errn) provisori , zu einen jährlichen solario zweÿ hundert
gulden rein(isch), anbeÿ zur kost die convent speisen (so sich allzeit aus
der convent kuchl selbs hollen zu lassen hat), dann täglich ein maaß con-
vent wein , zweÿ semel und an holz und liecht die nothdurfft (daß also er
h(err) provisor , was etwo an solchen verlanget und nicht verbrauchet, keines
weegs zuvergeben oder zu veralienieren, sondern dem stift zu verbleiben
hat) ausgeworffen, auch zur wohnung neben der appotecken ein zimer und
cammer eingeraumet und in solches zur einrichtung für dessen gebrauch
nebst erforderlichen tischzeig und tellern eine pettstatt samt peth , ein tisch,
ein kasten und ainige sessel zugestanden worden.
[§ 10]
Schlüßlichen und gleich wie sich stifftlicher seiths reservieret worden, diese
instruction und gehalts contract auf beschehend viertljährige aufkindung
abzuändern oder gar zu cassieren, als wurdet dieses recht der aufkindung
eben auch ihme h(errn) provisori zugestanden. Alls getreulich und ohne ge-
fährde. Zur urkund dessen seÿnd dieses instrumenti zweÿ gleiche exemplaria
errichtet, ausgefertiget und gegen einander ausgewechslet worden.
[E]
Actum stifft Closterneüburg den — Februar 1760.
[L.S.] Per rent-cammer alda
[L.S.] Ferdinandt Leopold Beschemmerle p(leno) t(itulo) m.p.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848