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Edition
desto vleissiger warten, damit der hueff wachse. Herentgegen die jenige roß ,
so starckhe hohe hüeff haben unnd inwendig holl, muß man mit einschlagen
woll warten. Nach diesen soll man auf den abendt umb 6 ½ uhr deß nachts
fuetter der ordnung nach mit dem selben unnd mit dem i trinckhen halten,
wie oben von dem frue fueter gemelt worden. Ein stundt nach der füetterung
soll allezeit der knecht zu seinen rosen, der satl knecht aber j (bißweillen
auch der stallmeister selbs) zu allen rosen gehen. Unnd wan ain roß nicht
woll aufgessen, der knecht dem satl knecht unnd derselb den stallmäister
anzeigen, damit man sehe, waß ihnen mangelt unndt solchen zeitlich vor
khomen khönen.
[§ 6]
Wan man die roß morgens will außreiten auf die schuiel, so darff man sie
nicht strigln, aber woll soll mans zuvor vleissig abstreichen, kein heu geben
noch trinckhen oder fueter geben, nachmals sollen zu richten unndt also
in standt umb kern, biß man will aufsizen unnd nicht balt aufs fueter
dumeln. Nach den dumblen unnd auch auf den reisen soll man kein reit-
oder gutschÿ-pfert drinckhen oder fueter geben, ehe dann des zuvor gar woll
verblasen unnd abküelet seÿe. Derohalben so balt ein roß von der arbeit
in stall khombt, in standt umb kern, daß es den hindern gehen den barn
wendet, anlegen, weder abzaumen noch abstallen, aber den guet unnd naß
bandt erweitern, wan es schwizet, stro under den satl geben und k also lihm
bis stahen lassen, so lang biß es gar woll abkhüellet unnd solt es gleich ein
ganze stundt oder noch lenger alsol stehen bleiben. Wan es aber gar hart
geriten wer worden, so soll man nicht gleich in stall thun, noch also in standt
stehen, sondern gar gemach m in schatten umbführen lassen, biß es gar
woll abgekühlt hate. Wan es nun woll verküllet, sol mans wider umbkehren
unnd abzaummen unndt an sein rechte halffter legen, nachmals absatlen
unnd mit einen strigl abzihen, nicht wider, sondern nach dem harr, auch
die schenckhl unndt wo der schwaiß oder schaumb eingetruckhnet ist, mit
einen gueten frischen stro woll abreiben, mit seiner deckh woll zu deckhen,
also stehen lassen, biß umb 10 oder 11 uhr, daß mans drinckhen unnd
füetern thuet. Die dumbl roß soll man erst umb 1 uhr sauber abstrigeln unnd
ihnen ihr recht thuen. Den schlauch oder die nasenlöcher, die augen, ohren
soll man alle tag mit ein saubern feichten schwammen sauber außwischen,
die harr auß den ohren alle sauber ausscheren, in sommer soll man ihnen
die roßmuckhen sauber abkhlauben unndt dasselbig offt in tag. In Julio
i korrigiert
j folgt gestrichen: (biß weillen
k über der Zeile ergänzt
l –l am linken Rand mittels Positionszeichen ergänzt
m korrigiert
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848