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14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen
unnd Augusto, insonderheit in den huntsdägen, soll man die roß weniger
alß sonsten thumeln, gleichfahls in dem December unndt Jener, dann die
roß damals von natur am schwechesten sein. Wan man die dumblroß nicht
dumbelt oder auch die andern nichts braucht, so soll man sie gemach spazirn
führen oder reuden zimblich weit, alß ein mail weg mog sein, damit sie bei
der übung unndt zimblichen leib erhalten unnd diß bißweillen in der grösten
hiz unnd kelten, damit sie nicht zu haigel werden.
[§ 7]
So offt man in standt gehet, soll man die roß nicht baldern, mit worthen n
noch mit schlögen, sondern an ort unnd endt anrüeren, wo sie es gehrn
haben, schön thun unndt sie sänfftigkhlich ansprechen, zu zeiten ein wenig
brodt unndt salz oder graß geben (wan mans umbgehen khan, soll man
khain roß in stall spannen). Die knecht sollen fleissig acht haben auff ih-
rer unnd der satl knecht auf aller zürh o unnd urin, dan man khan viell
daraus abnehmen, waß derselben gesuntheit betrifft, insonderheit waß die
deuung, belangt, ob der habern zum thail unvertaut durchgehe, item aus
dem schwarzen verbrenten zürch, ob sie druckhen p oder hizig in leib sein,
würben oder keffer ihn ihnen haben, deß burgierns betierfftig unnd was der
gleichen mehr. Wan dan einer einem mangl spiert, darauf der knecht , so
ihme wardet unnd der satl knecht täglich vleissig acht haben unndt solches
dem stallmeister alsobalt anzaigen soll, welcher beÿ zeiten helffen lassen
solt, die pferdt nicht wekh blasen. Solches soll man continuieren beÿ 2, 3,
oder 4 wochen. Man gibt auch den rosen in der grösten hiz graß in stall unnd
darneben daß fueder , daß ist zuerkhüellen unnd nicht zu purgieren, man
braucht die roß nichts desto weniger. Die roß khüelt man unnd machts feist,
wan man ihnen ein stundt nach den nachtfueter 2 gauften voll gelbe rueben ,
die fein khlein bladlweis geschniden sein, mit kleien vermischt gibt unnd
solches 2 oder 3 wochen noch einanders, wan mans khann, desto weniger
außreutten.
[§ 8]
Item an statt deß graß soll man den rosen die gersten dreÿ wochen geben,
ehe sie geschossen q hat, unnd ist den alten rossen besser alß daß graß.
[§ 9]
Item man khan ihnen haberdisteln (weillen sie noch jung unnd nit er-
wachsen) geben 14 tag lang, darvon werden sie auch schön, darauff daß
nachvolgendt pulffer unnd ihnen aderlassen.
n korrigiert
o korrigiert
p korrigiert aus drunckhen
q korrigiert aus geschlossen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848