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Edition
allen vleiß unnd aller nottürfftiger wartung fürgesehen unnd gehalten wer-
den.
[§ 3]
Ime soll alle rüstung, was zu der taglichen reutereÿ notturfftig, ausser
der rust chammer, so zu velt gebraucht wirdet, in ainer beschlossnen ver-
warung, darzue er oder in abwesen sein her hofmeister den schlissel innhalt
aines lautern inventarÿ , deren jeder theil hoff- unnd stallmeister ain gleich-
lauttundts haben, uberantwordt werden solle.
[§ 4]
Auf soliche rustung soll er, stallmeister , guet achtung haben unnd vleiß fur-
wendten, damit darvon nichts verwarlost, vergeben, vernachlässigt oder in
annder wegen verderbt, sonnder vleissig in huet hallten, damit, wan am satl ,
zaumb oder anndern etwas zerbrochen, dasselb dem hofmeister zeitlichen
umb pesserung anzeigen unnd sovill muglichen, vor ubrichen unnchosten,
des so mit clainen chosten zuerhalten unnd nit strackhs auf das neue zu
dringen unnd des nach zuegbrauchen verwerffen.
[§ 5]
Er, stallmeister , soll auch jede wochen alle satl unnd zaumb , so man taglich
braucht, vleisig besichten, ob sÿ nit mangelhafft unnd zerbrochen, dardurch
die phart am reitten verderbt unnd schadhafft werden, dieselben zupessern,
auch den herrn hoffmeister zeitlichen anzeigen, damit im stall khain mangel
im fall der nott erschein.
[§ 6]
Desgleichen soll auch stalmeister beÿ allen beschlagen der roß , so vil mug-
lich, selbst b sein unnd eben aufsehen, damit khein roß vernägelt, denn
notstall, so vil muglichen, scheichen, dardurch jung oder alt roß entwenndt
unnd verderbt werden.
[§ 7]
Auch wan die roß außgewesen unnd widerumb heimkhumen, soll stallmeis-
ter dabei sein, das denselbigen zu den fuesen geschaut werde, damit alßbalt
unnd zeitlich, so ein mangel vorhannden oder zu besorgen, denselbigen
geholffen unnd zeitlich furkhumen werde.
[§ 8]
Stalmeister soll so wol auch annderer des gottshauß reitknecht zu aller
furfallunder not ime, herrn hoffmeister , auf sein ansinnen unnd begeren
gewertig unnd hilflich erscheinen unnd sich unweigerlich prauchen lassen,
damit beim gottshauß unnd desselben officier , dienern, brotgenossen, unn-
derthonen unnd hauers gesint durch solliche einsehung gute zucht, ordnung
unnd polleceÿ erhalten, unzucht , rummor , uneinikheit unnd untugentlichs
verhalten abgestelt unnd verhuet werde.
b über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848