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14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen
sie solche mit deme geißel still umb die köpff schlagen, ob nicht mancher
ungeschikter flegel mit der geisel ihnen die augen aus schlaget, item gibt
es solche grobe schelmen von fuhrn knechten , die mit 4 starcken roßen an
die reith- und erck-stein mit solcher hefftigkeit ohn fahren, das dardurch
alles in drümmer müß gehen. Item, wan die knechten das brennholtz von
denen wagen ab werffen, geschicht solches mit solcher brutalität, das sie h
dardurch die schönste gebaü verwüsten, in deme sie die scheitter mit solcher
eillfertigkeit an mauren thurn und fenstern ahn werffen, daß ein gantzes
hauß darvon ein unforme bekombt, welches dan sachen sein, die beÿ einer
gutter würtschafft gantz und gar nicht zu gedulden.
[§ 8]
Endtlich mit wenigen worthen alles zu sagen, der geschiermeister soll und
muß ein vollkommenen i gutten j wurth abgeben, immer zu schauen, daß daß
geringste nicht verwüest werde, sonder alles, so vill solches möglich, zu der
herrschafft nutzen verwend werde. Die obsicht auf das feur und leicht ist
nicht einß von den geringsten k puncten seiner schuldigkeit und lsoll erl
wißen, daß alles unhaill, so durch seine nachläßigkeit endstehet, er darvon
rede und antwort zu geben habe. Daß m aber in den ställen n fremde leuthe
auf denen heuboden beherbergen, ist gantz nicht zu dulden, in deme wir in
kurtzer zeitt in Europa tausent traurige erfolge darauf ersehn. Daß feder
viehe wie auch die weiber haben in denen ställen nie mahl nicht zu thun
gehabt. Wan ein stahl partheÿ verschickt oder verraist und pferde zeruck
laßet, die er versorgen solte, ist des geschiermeisters absonderliche pflicht,
zu zu schauen, daß solches viehe, wie es sich gebühret, durch einen anderen
hierzu benänten knecht gefuttert und gewahrtet werde, auch nachgehen, o
selbst zuschauen, ob solches geschehen.
[§ 9]
Vor solche seine bemuehung und fleiß hat der geschier meister zur jahrlicher
besoldung 30 fl, taglich seine maaß wein und sein deputat von brodt , fleisch
und fisch , sein wohnung in dem geschierhoff , holtz zür nottdurfft.
h folgen zwei getilgte Wörter
i korrigiert
j korrigiert
k am linken Rand ergänzt
l –l über der Zeile ergänzt
m folgt ein getilgter Buchstabe
n folgt ein getilgtes Wort
o folgt gestrichen: selbst
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848