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14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen
abend gebettd enach thunlichkeit ihrer geschäften und verrichtungene ge-
meinschafftlich vollziehen f, gnicht wenigerg nachsehen, ob nicht einige hauf
laue weiß sich absonderen, diese h(errn) camerer anzeigen und wann selbe
auf öfteres ermahnen sich nicht besseren sollten, so hat solche h(err) came-
rer des dienstes zu entlassenh.
[§ 5]
5to. Solle er auch die knecht und gschierjung verhalten, Sonn- und feÿertag
das worth Gottes und predig anzuhören und die dießfahls saumselige wie
Nro 4to gemeldet worden, h(errn) camerer andeuten.
[§ 6]
6to. Soll er wohl besorget seÿn, daß alltäglich der gschierhof gespörret werde
und zwar längstens in winter um 8 uhr, im sommer um 9 uhr, dahero auch
visitieren, ob das thor gespörret und die knecht zu hauß seÿnd.
[§ 7]
7mo. Hat selber die knecht und gschierjung dahin zu verhalten, daß keiner
ohne seinen wissen oder erlaubnuss ausgehe.
[§ 8]
8vo. Solle er waldbereitter i weder selbst sich unterfangen, fremde leuth in
dem geschierhof aufzuhalten, noch weniger gestatten, daz solches von an-
dern in den gschierhof wohnenden oder von den knechten oder gschierjung
geschehe.
[§ 9]
9no. Solle ein waldbereitter j wohl nachsehen, das der gschierjung und die
knecht die wägen und gschier sauber halten, butzen und schmieren.
[§ 10]
10mo. Solle er auch besorgt sein und nachsehen, das die pferdt ihr ordentli-
ches und ausgemessenes fuetter bekommen, auch daz keine verschwendung
oder gar entfremdung des heu , haber oder stroch geschehe. k
e –e fehlt in B
f B: verrichten
g –g B: und wohl
h –h B: davon außbleiben und welche das 3temahl davon außbleiben, dem h(errn) cammerer
andeüten und wan selbe auf zweÿmahliges ermahnen sich in diesen nicht besseren
solten, so hat sÿe h(err) cammerer ihres dienstes zu entlassen.
i B: gschiermeister
j B: gschiermeister
k folgt in B ein Paragraf, der in A nicht vorkommt: Dahero wird 11mo auf einen gschier-
meister nebst dem haabern , so selben aus dem pfisteramt für die pferdt abgefolget
wird, auch das heü von h(errn) camerer ordentlich vorgegeben werden, wie auch die
schäb stroh und wird solcher verbunden, alljährlich eine ordentliche rechnung über
empfang und ausgab alles haabern , heü und stroh dem h(errn) camerer zu legen,
welcher sodann seiner cameramts rechnung, in welcher er über alle diese fuetter
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848