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Edition
[§ 11]
11mo. l Bestehet eine hauptpflicht eines waldbereitters m in deme, das er die
tägliche fuhren beÿ h(errn) camerer anmelde und wann es möglich, schon
tags zuvor, als dann dieselbe veranstallte das sÿe genau und
[§ 12]
12mo gut verrichtet werden und beÿ denen holz - und heu -fuhren nebst sei-
ner vorläuffigen gueten veranstaltung auch selbst in den wald und auf die
wiesen reitte, denen knechten vorzeuge, was und wievill sÿe laden sollen
und wohl acht haben und nachsehen, das nicht die knecht hin und her von
holz oder heu einige rest oder kögl stehen lassen und hierdurch nur denen
entziehungen und dieben gelegenheit überlassen,
[§ 13]
13tio auch zur lösenszeit die lößfuhren veranstalten, selben nachreitte und
besorge.
[§ 14]
14to. Solle ein waldbereitter n weder um geld, weder umsonst, beÿ verlust
seines dienstes, sich unterfangen, fremde fuhren zu verrichten. Und damit
h(err) camerer dessen genauer beobachtung mehr versicheret seÿe, solle
[§ 15]
15to der waldbereitter o alltäglich abends dem h(errn) camerer die folgenden
tags vorzunehmende fuhren ansagen und sodan auch alle wochen und zwar
Sontags die fuhr zettln, worauf eine jede sowohl schwäre als auch sches fuhr
und jeder ritt aufgezeichnet und zu was ziell solche geschehen seÿn, an-
gedeutet seÿn solle, ordentlich h(errn) camerer übergeben, welcher sodann
solche fuhr zettln seinen monatlichen extracten beÿzulegen hat. Die sches
fuhren anbelangend, solle kein derleÿ wagen jemand, weder geistlichen noch
weltlichen, verabfolget werden, seÿe dan, es werden solche von h(errn) prae-
laten oder h(errn) dechant oder h(errn) camerer eigends angeschaffet.
[§ 16]
16to. Lieget auch einen waldbereitter p ob, die stifftl(ichen) waldungen und
diesseitigen auen und holz schläg, nebst denen wald- und auknechten zu
besorgen und in selbe wenigstens zweÿmahl alle wochen zu reitten. Dahero
solle selber die wald- und auknecht zu besorgung deren stifftl(ichen) hölzern
und waldungen verhalten, das geschlagene holz wohl abzehlen, und acht ha-
sorten eine summarische empfang und außgab anzusezen hat, als eine beÿlang selbe
beÿzubringen hat.
l durch den zusätzlichen Paragrafen in B [siehe Fußnote k], unterscheiden sich ab diesem
Punkt die Nummerierungen von A und B. Siehe auch Fußnote s.
m B: gschiermeister
n B: gschiermeister
o B: gschiermeister
p B: gschiermeister
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848