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15. Angestellte und Handwerker
solches ime verlichen unnd gelassen, er es auch angenumben unnd sich
nachvolgender gestalt zuverhalten verbunden.
[§ 1]
Erstlich ist ime, maister Hansen, in gedachtem hauß die unnderste stuben
unnd camer, gleich beÿ dem eingang zuesambt dem obristen kheller , da er
dessen bedürfftig, wie dißes bißhero die vorige haußwierth ingehabt, für sich
unnd sein haußwesen inzuehaben unnd sein wolfahrt gebürlicher weis mit
erbarer unnd stiller haußhaltung zueschaffen bewilliget unnd eingegeben
worden.
[§ 2]
Niemandts frembten solle er ohne sonndere des herrn praelathen verord-
nung unnd bewilligung einiges anders zimer in dem haus a eröfnen, viel
weniger andere unnothwendige oder verdächtige leüth, ausser seiner or-
denlichen dienstpotten, auch in seinem aignen eingegebnen zimer aufhalten
unnd beherbergen unnd dem hauß einen grossen zuelauf machen.
[§ 3]
Die haus thier soll jeder zeit bevorab beÿ nachtlicher weill verspert unnd
sovil müglich alweg ain persohn beÿ b hauß sein, damit des gottshauß leüth,
welche von dennen fast täglich hinab geschieckht, mügen eingelassen wer-
den.
[§ 4]
Wann sich starckhe windt oder sonst ungewitter erheben, soll er acht geben
auf die fenster unnd thieren, ob dieselben zue seindt oder nicht unnd aller
verwahrlosung beÿ zeiten fürkhomben. Insonderhait aber unnd vor allen
dingen alzeit auf das feuer , aschen unnd licht guete achtung geben, auch
das übrige bevorab nächtliche einhaizen winters zeit vermeiden, damit nit
iergendt ein schadt hierauß ervolge.
[§ 5]
Wann jemandt aus dem gottshauß von conventualn oder officieren gehen
Wienn ankhumet, soll er die selbige einlassen unnd was sie etwo von speißen
mitbringen oder erkhauffen, vleissig khochen lassen, sonst wierdt sich ein
ÿeder selbst zuverstehen unnd der gebür nach zuehalten wissen.
[§ 6]
Deßgleichen, da es sich zuetrüege, das irgendt ein conventual oder officierer
aus bevelch herrn praelathens khranckheit unnd beschwer warttung halber
sich ein zeitlang reteriren, jedoch in einem absonderlichen zimer aufhalten
müsse, solle er desselben mitleidig pflegen, die jenigen speisen, so er umb
sein aignes gelt erkhaufft und in die khuchel antroetten c wüerdet, ohne sein
a folgt ein getilgtes Wort
b folgt gestrichen: dem
c folgt gestrichen: lassen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848