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Edition
nemmen und gleichwie überhaupt die einthailung der zu dem hofgericht
gehörigen geschäfte unter das amtspersonale sich in der ausübung selbst
gröstentheils zeigen und öfters beÿ vorfallenden reisen oder e anderen ver-
richtungen der ersaz durch ein anderes subjekt geschehen muß. So hat der
hofrichter dise eintheilung dergestalt zu treffen, daß sowohl die politische ,
als justiz geschäfte genau besorget werden, das amtspersonale hingegen hat
sich jeder ihm zugetheilten arbeit willig zu unterziehen.
[§ 8]
Uiber die beÿ dem hofgerichte einkommende taxen , auch abhandlungs- und
sonstige gefälle hat der expeditor nicht nur ein ordentliches tagbuch zu
halten und den eingehenden betrag alle monat in das rentamt abzufüh-
ren, sondern auch zu ende eines jeden jahrs über alle, sowohl bezahlte als
nicht bezahlte amtsgefälle einen behörig instruirten ausweiß zu verfassen,
wovon der auszug aus dem einreichungsprothokolle den empfang und die
monatliche abfuhr nach dem journalsabschluß die ausgabe bestimmet, der
ausfallende rest ist nament(lich) auszuweisen und in ein ordentliches schul-
denbuch nach den ortschaften einzutragen.
[§ 9]
Das rentamt
besorget der rentmeister mit dem ihm zugetheilten rentamtsschreiber und
übernimmt zugleich die einbringung des ganzen kontribuzionals und gleich-
wie bisher über die dahin einflüssende rentgefälle zu ende eines jeden jahrs
die rechnung erlegt worden ist, so hat selber auch in zukunft die beÿ den
übrigen aemtern einkommende gefälle alle monat zu übernemmen, über alle
geldempfänge und ausgaben ein ordentliches tagbuch zu führen und zu ende
des jahrs in seine verrechnung zu bringen. Da übrigens beÿ diesem amte
bereits eine rechnungsform eingeführet ist, so hat es hiebeÿ noch ferners
sein bewenden, es wäre dann, daß hieran eine abänderung nüzlich oder
nothwendig befunden würde.
[§ 10]
Das grundtbuch
solle künftig vereinbahret und von einem grundtbuchshandler mit dem
ihm zugetheilten grundbuchsschreiber gehandelt, auch über die eingehende
grundtbuchsgefälle eine ordentliche rechnung und ein besonderes tagbuch
geführet werden. Das tagbuch in welches blos die baar eingehende gelder
eingetragen werden, wird monatlich abgeschlossen und der eingegangene
betrag in das rentamt abgeführet.
[§ 11]
In der rechnung selbst erscheinen:
e B und C: und
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848