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Edition
woltn, soll er abschaffen unnd aufs peldist wegkhthuen, aber die armen
ellendten haus armen leit albegen bevolhen haben.
[§ 12]
Ime sollen all schlusel zu allen thorn zuegestelt werden, das durch sein
verordnung mit auf- unnd zuesperren somer - unnd winters-zeiten morgens
unnd nachts guet und getreu verwarung beschehe. Unnd nämlichen, wenn
man bei dem gozhaus weinschenckht , soll er bestellen, wann sich auffruer
zutruegen, das mit der eil zuegschlagen unnd gesperrt werde, damit er sambt
des gozhaus diennern, die ime auf sein erfordern gehorsamb sein sollen, desto
statlicher hanndlen unnd die aufruerigen zu der straff pringen möge.
[§ 13]
Ob zuzeiten zu dem gozhaus versehens oder unversehens erlich gest khe-
men, soll er in unnserm haimbwesen ansagen unnd dieselbigen emp-
fahen, einladen unnd mit gepürlicher notturfft versehen. Aber in unnserm
ab[w]esen solliche gesst mit ziemblich versehung, wie sich aines ÿeden
stannds nach gepürt gewirten unnd unns alßdann anzaigen. Er soll aber das
gozhaus mit besonnder unnd beschwärlicher gasstung nit beladen, nach an
unnser vorwissen zu kuchl unnd kheller wider gepür schaffen. Ob ime seine
freundt oder sonnst ain guter man khomen, soll er unns anzaigen, wellen
wir unns mit gewirtung derselbigen gepurlich hallten.
[§ 14]
Wenn er in des gozhaus sachen unnd hanndlungen überlanndt geschickht
wirdt, soll er mit zimblicher zerung versehen werden.
[§ 15]
Die weil aber nit all zuefallendt sachen, so ainem hofmaister des gozhaus
unnd unnser nottdurfft zuhandln gepürn, disser zeit mueglich in schrifft
zuverfassen, derohalben beholten wir unns gegen ime, der unns glübt ist, nach
nuz unnd nottdurfft des gozhaus in sollichem ambt vorbemellt anzeigen unnd
khunfftige bevelch bevor, die zu miniern unnd mern. Darinnen er sich laut
seines revers unnd phlicht in albeg getreu unnd gehorsamblichen in seinen
diensten hollten solle. Zu urkhunndt, sein zwo gleichlauttenndt instruction
aufgericht, deren ÿeder tail mit des anndern pedtschadt unnd aigner hanndt
unnderschriebung verfertigt, ainen zu seinen hanndten genomen.
[E]
Actum den ersten tag des monats Augustÿ im fuennfzehenhundert fuennf-
fundvirzigisten jar.
[L.S.]
Wolfgang probst zu
Closterneuburg m.p.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848