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Edition
[§ 10]
Mit dem hofgesinndt wirdet er zu hanndlen wissen, doch ist von notten, das
sich all officier unnd dienner, so nachtlicher zeit ausser des closter glegen,
inn sollichen leiffen t in das closter thuen unnd daselbst pleiben.
[§ 11]
Er soll in alweg unuz und uberige cossten verhuetten, anzall der personen,
so man unnderhallten mueß, aigentlich aufschreiben unnd offt abzellen. Die
turniz mit ordnung ernnstlich unnd strafflich hallten, damit nicht wider-
wärtigs gehanndlt, noch furgenomen werde, all uberig unnd unnuz person-
nen, die sich beÿ dem closter oder inn desselbigen zuegehorigen heÿsern
ennthallten wollten, soll er abschaffen unnd aufs peltist wegkh thuen, aber
die armen elennden hauß armen leÿt alwegen bevolhen haben.
[§ 12]
Ime sollen alle schlussl zu allen thoren zuegestöllt werden, das durch sein
verordnung mit auf- unnd zuesperen, somer - unnd winters zeiten, morgens
unnd nachts guet und getreu verwarung beschehe unnd namblich, wenn
mann beÿ dem gozhaus weinschengkht , soll er bestöllen, wenn sich aufruer
zuetruegen, das mit der eÿll u zuegeschlagen unnd gespert werde, damit
er sambt des gozhaus diennern, die ime auf sein erfordern gehorsam sein
sollen, desto statlicher hanndln unnd die aufruerigen zu der straff pringen
möge.
[§ 13]
Ob zu zeitten, zu dem gozhaus versehens oder unversehens erlich gest khö-
men, soll er inn unnserm namen emphachen unnd mit zimblicher notturfft,
wie sich aines jeden standts nach gepuert, gewirtten und versehen.
[§ 14]
Wenn er inn des gozhaus sachen unnd hanndlungen uberlanndt geschigkht
wirdet, soll er mit zimblicher zerung versehen werden.
[§ 15]
Diewell aber nit all zuefallendt sachen, so ainem hofmaister des gozhaus
unnd unnser notturfft zuhanndlen gepuern, dieser zeit muglich inn schrifft
zuverfassen, derohalben behallten wir unns gegen ime nach nuz und not-
turfft des gozhauss inn sollich ambt vorbemellt anzaigen unnd khunfftigen
bevelch bevor, die zu minern unnd meren. Darinnen er sich laut seines
reverß unnd pflicht in allweg getreu unnd gehorsamlichen hallten solle. Zu
urkhundt sein zwo gleich lauttendt instruction aufgericht, deren jeder taill
mit des anndern pedtschafft unnd aigner hanndt underschreibung verfer-
tigt, ainen zu seinen handen genomen.
t folgt gestrichen: all
u so in A ′; das gestrichene Wort in A nicht mehr lesbar
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848