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Edition
[§ 41]
Die fasser sauber zu behalten
Daß du die fässer sauber behaltest, dos sie nit schumplich werde noch van
dem unflodt, ungeschmoch sein, es ist guett mit l guetten gesalzen wosser
gewaschen, dornach soll mans an der sohnen drueckhen lossen werden unnd
rauchs fein mit weirhrä , darvon werden sieß unnd guett. Wen du ein voß
host, darein zäher wein ist gewest, so prenn es mit stro oder khraneweten
woll auß, das ist guett.
[§ 42]
Die wein abziehen
Item in dem lezten viertl des Heÿmon, des Apprili unnd Prachmanat ist der
wein guett ab zu ziehen, dornach biß in denn m herbst nimber guett.
Wilstu einen wein nit gehrn abziehen unnd wilt dos er dir bestendig bleibt,
nimb ein khleines väßl , das ain emer oder zwen dorein gehen oder khleinner,
gib baiden vässern n, dem vollen und löhren, ein einschlog unnd darnach
wider in 24 stunden oder wen du der weill host ain gefilt unnd wider zu
gepeilt, so bleibt er bestendig unnd guett.
[§ 43]
Die väßer zue beraithen zum abziehen
Erstlichen nimb haiß wollandt wosser, nimb auf ein halben dreÿling ein
groß schoff voll, dernach vermach den spundt, sturz auf denn potten und
auf den andern, das er sich techtel, thue das wosser wider herauß unnd
wenn der dampf vonn dem voß herauß ist, so magstu ein einschlag auf drei
finger praidt ain voß abbrennen, sonsten zu zeiten lost man soviell wosser
drinen stehen, das ist nit guett. Nimb ein handt voll oder zwo khraneweten
pehr oder pfersch laub, auch wollmueth unnd seits in woser, prenn des
schmeckhet vaß dormit auß unnd zwo handt voll solz dorin, darnoch wasch
dormit auß gor sauber, wie oben vermelt, aber von dem obziehen wein vom
gleger soll der weinstain abgeschopf werden. Unnd noch dem abbrennen
des voß mit frischen wasser ain tag oder zwen stehen lossen, dornoch den
einschlog prinen in ein wein grinß väßl , das soll man mit einen getrolten
wein ausbrennen, das ist guetter.
[§ 44]
Khosten unnd probierten wein zu khauffen
Wasch den mundt sauber auß, iß auß ainen schönen prun wasser, drei oder
vier pisen prodt , nichtern, etliche essen opffel , dos sie denn geschmachen
leichter erkhennen, auch das weder hoider ist, so solt man die wein cösten,
l folgt gestrichen: mit
m folgt gestrichen: winder
n folgt irrtümlich: väsern
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848