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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
auch die forb zu khennen geben, so seindt sie am besten beÿ der forb unnd
geschmach.
[§ 45]
Hernach volgen etliche schönne stuckh, wie man die wein
lautter unnd khlar machen soll
Farb ann einen wein
guett und bestendig zue machen
Item nimb zue einen fuetter ungestelten unnd trieben wein ain halbe maß
wormbe khuch millich , die erst gemelchent unnd sovil waist khernen , thue
pelg darvon, wasch in ein schönen wasser, thue also gantz under die milch
unnd dornach als ins vaß , bewegt den wein ain stundt woll mit einen riedt-
scheid, fiels vaß mit guetten wein unnd schlogs zu, in 15 togen ist der
wein schön und khrefftig, die milch gibt im die forb unnd der wätz dem
geschmahen und gesundheit.
[§ 46]
Ein annders
Nimb 24 aÿr khlor geleuttert, sandt oder grieß , semel mell oder imber
thumb, geuß in das vaß unnd des weines jedes ein holbes mäßl, misch durch
ein ander, geuß in dos voß zu dreÿ mallen, riers mit einen riedtscheid, er
wirdt guett, frisch, lautter, so er sich sagt.
[§ 47]
Auf ein anndere weiß
Item nimb 25 aÿr , ain guetten quort salz , ain handt voll sembel mell oder
imberthumb , alles undereinander georbeith mit einer oder zwo maß milich
unnd mit sovill salve.
[§ 48]
Farb ainen wein zuemachen, wo roth forb und trieb ist
Item nimb zu einen fuetter 25 aÿr khlor, zerschlogs woll, misch dorunder zwo
maß gaiß- oder khue-milich , zerschlogs mehr unnd geuß in denn wein unnd
rierß woll in dem vaß mit einem rierscheidt, loß in also rieren, so wierdt er
lautter.
[§ 49]
Frisch, lauter wein zuemachen
Item nimb oder thue also o fier zwenn pfennig sieß milch inn denn wein unnd
misch in woll, so wiert er lautter in dreÿ tagen. Die millich mueß gor woll
abgenomben werden, sie dos khein foistigkheit in ir haben.
[§ 50]
Rott farb wein wider zue reht bringen
Item nimb ein pfundt bleÿweiß , stoß khlein unnd ein holb pfundt mandl
khern , mach millich dorauß, rier den wein erstlich gohr, geuß ein wenig
o über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848