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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
vleissig aufsehen, auch die gedachten ubergeer zue rechter weil i zeit unnd
nit erst umb mittag in die weingarden gen unnd who sÿ einen oder mehr
hauer in untreu oder unfleissig arbeith befünden, strags anzaigen, damit
man gegen denselben verprechen j mit gebürlicher straff müge füergen.
[§ 5]
Es sollen auch alle abent weinkheller unnd ubergeer miteinander tractiern
unnd beratschlagen, was zumorgens am nottigisten für weingart arbaith
fürzunemben seÿ unnd wie sÿ es im rath befinden, also fürgenumen werden.
[§ 6]
Es sollen auch weinkhellner unnd ubergeer im weingart gepürg auff alle weg
[und] wendl steet, damit dieselben zeitlich gemacht unnd vor des gottshauß
weingartten , who vonnötten die schlacht, fächgrüeb, runsen unnd annder
notwendige uberpau kgemacht werdenk, achtung haben, damit dem gotts-
hauß nicht nachtl unnd schaden ervolgen mige unnd wo es innen beschwer-
lich, zeitlich anzaigen, damit auß einem clainen nicht ain grosser schaden
entsteen unnd ervolgen mechte.
[§ 7]
Item nach dem die ubergeer nit alle malzeit aigner person deß gottshauß
geschefft halben besuechen müegen, auß ursachen verre der weingartten ,
mag innen umb ires l vleiß willen, doch das sÿ es in der khuchen m zuvor wis-
sen lassen, ir thaill im höfen bleiben unnd auf ir haimbkhunfft auf gehalten
werden.
[§ 8]
Weinkhellner solle wochentlich den wein zierln n auff das ordinarÿ pau auff
rabisch gellt geben oder aber in der wochen, wie es die notturfft ervordert
unnd sÿ ohn beschwer halten, doch soll er achtung haben, damit er ohn
sondere nottwendigen ursachen o unnd versicherung khainem nichts uberigs
hinauß gebe.
[§ 9]
Unnd wann er inen, den hauern , gellt gibt, das solle er mit beÿsein der uber-
geer p thuen, die werden ime irer gethanen arbaith, ab dieselb verricht seÿ
i in A ′ ergänzt: und
j so in A ′; in A irrtümlich: versprechen
k –k A ′: für ubergehn
l folgt gestrichen: vleiß
m so in A ′; in A irrtümlich: suchen
n in A ′ mittels Positionszeichen am linken Rand ergänzt: hofmaistern und wann es der
herr prelath verordnen wirth
o in A ′ mittels Positionszeichen am linken Rand ergänzt: auch vor verrichter arbeit
p in A ′ mittels Positionszeichen am linken Rand ergänzt: oder wen der herr prelath
darzue verordnen wirdt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848