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Edition
[§ 9]
9. Zum neündten, er pfistermaister soll auch zu den pachtägen neben seinem
undergebenen speiser vleissig achtung auf daß gesündt geben, sonnderlich
zu nacht aufstehen unnd ihnen nachsehen, ob sie auch mit dem gebäch
treülich unnd recht umbgehen, khein brodt underschlagen oder verstossen.
Da er dergleichen gewahr wüerdt, deßwegen mit gebüerlicher straff gegen
ihnen verfahren. Auf die junger soll der helffer auch vleissig achtung ge-
ben, daß sie daß gebäch recht herfüehren unnd dasselbige nit verderben
oder sonnst verwahrlosen, dann ihme sonnst der schaden guettzumachen
obgelegen sein will. Wann es nun außbachens zeit, es seÿ beÿ tag oder nacht,
soll der helffer ehundter khein brodt auß dem offen nemben, sonndern es
dem speiser allwegen zuvorher anzeigen, solches alßdann in seinem beÿsein
herauß nemben unnd in die außspeiß tragen lassen. Waß dann nun ein jedes
gebäch , es seÿ revent -, beschlagens- oder gesündtbrodt , geben, durch den
speiser vleissig gezehlt unnd aufgeschriben werden, zuvorhin aber die zahl
der paar brodt dem pfistermaister anzaigen, ob es genueg ertragen oder
nit, sich darnach reguliern khönne. Unnd soll pfistermaister weder dem
speiser noch dem peckhen jungen (ausserhalb deß helffers deme von jedem
semel gebäch unnd sonnst gar von kheinem anndern zwaÿ laibel zunemben
vergundt sein) einiches paar brodt nit gestatten.
[§ 10]
g10. Nachdeme auch zue jährlichen lesen s-, sonnderlich aber starckhen
wintters -zeitten daß mell hefftig aufgehet, die mühln beim gottshauß auch
schlechtlich umbgehen, also soll pfistermaister dahin gedacht sein, daß er
allezeit gegen dem wintter daß beschlagen unnd gesündt brodt umb etwaß
cleiner unnd geringer, alß zue sommers zeitten beschicht, pachen lasse unnd
die zahl der brodt , weil es von zechen gestrich melb (doch geringers brodt)
beschlagens 325 unnd gesündt brodt 335 par minder oder mehr, deß grössern
aber beschlagens 312 unnd gesündtbrodt 320 paar, nach gelegenheit deß
gebächs unnd der grösse geben khann, neben dem revendtbrodt , alß von
g –g in A ′gestrichen, stattdessen auf einem Blatt eingefügt: 10. Nachdeme auch zur järlichen
leßens 〈folgt gestrichen: zeiten 〉, sonnderlich starckher wintters zeiten daß mell hefftig
auffgeet, die miehln beim gottßhauß auch schlechtlich umgehen, also soll pfistermais-
ter dahin gedacht, darob unnd daran sein, damit alle zeit gegen dem wintter daß
beschlagen unnd gesündtbrodt umb etwaß gleiner, alß zue sommerß zeiten beschicht,
gebachen werde, die zahl der par brod aber, weil man 〈über der Zeile ergänzt, stattdessen
gestrichen: es〉 beÿ jetziger größe auß 10 gestrich römischmell gar wol 382 〈korrigiert 〉,
384 oder 385, deß gesündtbrodts ebenermassen auß 10 gestrichen gesündtmell 420 oder
415 par unnd vonn dem metzen sehmelmelb 82, 84, 85, 86 oder 87 par revent laibel 〈ein
par gestrichen 〉 nach dem gewicht der 12 loth 〈könden gestrichen 〉 sovil brodts pachen
khan, also soll pfistermaister hiermit alles ernsts und beÿ erstattung deß abgangs
hirmit aufferlegt sein, daß er hinfüro in der wochen zetlen die obige zal aller sortten
brodt unnd weniger nit einstellen unnd specificieren thüe, dann nur sonst der rest guet
zue machen obgelegen sein wurd.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848