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14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen
[§ 10]
Es gebüert innen auch in alweg, wan sie aus oder die roß sonnst beraiten,
guetten fleiß füerzuwenden, damit sie gern zum färtl gehn unnd nit allein
zu ebner f erdt aufsizen laßen, auch die roß nit sprengen oder zum springen
gewennen, voraus die selbige roß , die der herr prelat , seine ambtleuth oder
officier nit zum pracht, sonnder zu notthuerfft des gozhaus reiten müeßen.
[§ 11]
Auch soll innen unndersagt sein, ohn vorwißen des herrn hoffmaisters die
roß nit aus zuleichen, khein frembt oder leichtfertig gesindt im reitstall oder
iren cammerenn, sich auch selber nit außer des gozhaus beÿ leichtfertigen
personen oder an verdachtlichen örttern aufzuhalten, auch sonst nichts, das
dem gozhaus entweder nachthail oder schimpflich erscheinen mochte, an die
hanndt zu nemmen, sondern, da einer uber nacht herberg oder sonnst roß
zu leichen begert, den selbigen zum herrn hoffmaister weisen unnd kheinen
ohn sein vorwißen uber nacht aufzuhalten.
[§ 12]
Wan man beim gozhaus leidtgebt oder sonnst der her hoffmaister beÿ tag
oder nacht den diennern uberzugehen, was dieselbig füer wirtschafft phle-
gen, sein sonderlichs aufsehen zuhaben willens unnd füerhabens ist, soll
aus innen ainer, zween oder mehr auf wolgefallen des herrn hoffmaisters
mit gehn, ime gewartich sein, auch in aller gefarlichkhait unnd verfallender
notth threulich beistandt erzaigen unnd laisten.
[§ 13]
Sollen auch zu hoichen festen, wan der her prelat selber sinngt, umbgeht
oder sonnst zu anderen zeiten außgeht, sich erzeigen, irer g(naden) auf den
diennst warten unnd ohn erhebliche ursachen, vorwißen unnd erlaubens
herrn hoffmaisters nit außen bleiben, in bedenckhung das anndere des goz-
haus dienner irer geschäfft unnd obligunder diennst halben sich nit alle zeit
erzaigen, noch zu gegen sein khunnen.
[§ 14]
Auch ist innen, jezuweillen von khuchl oder kheller , das was sie gepüert,
nit geraicht wurde, solle innen unndersagt unnd verpotten sein, die officier
selber zuuberlauffen oder pese unnuze wart zugeben, sonder den mengl oder
abganckh dem herrn hoffmaister , der gebüerliche einseheung thun wirt,
anzuzaigen, damit aller zanckh unnd uneinigkheit verhuet unnd vermiden
bleib.
f folgt gestrichen: ebner
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848