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vom 22.01.2019, aktuelle Version,

Bundesregierung (Österreich)

Bundesregierung
Wappen der Republik Österreich Bundeskanzleramt
Sitz der Regierung
Stellung Eines der obersten Organe des Bundes
Staatsgewalt Exekutive
Gründung 30. Oktober 1918 prov. Staatsreg.;
1. Okt. 1920 B-VG (Inkrafttreten 10. Okt.);
20. Nov. 1920 Ernennung erste Bundesregierung;
(ursprünglich 1760 als Staatsrat begründet)
Sitz Wien 1, Ballhausplatz
Vorsitz Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP)
Bestandsgarantie Art. 44 Abs. 3 B-VG
(Prinzip der Gewaltentrennung)
Website www.bundesregierung.at

In Österreich ist gemäß Bundes-Verfassungsgesetz die Bundesregierung neben dem Bundespräsidenten eines der obersten Organe der Bundesverwaltung. In ihrer Gesamtheit ist sie ein Kollegialorgan, das durch Beschlüsse entscheidet. Ihre Mitglieder sind der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die Bundesminister. Die im Zusammenhang mit der Regierung oft genannten Staatssekretäre sind formal nicht Regierungsmitglieder, sondern Hilfsorgane der Minister, ebenso die Kabinettschefs. Nicht alle Minister leiten auch ein Ministerium.

Funktion und Stellung im politischen System

Ernennung und Entlassung

Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt (bis dahin wurde sie seit 1920 vom Nationalrat gewählt), wobei er bei der Ernennung des Bundeskanzlers an keine rechtlichen Vorgaben gebunden ist. Bei der Ernennung der übrigen Mitglieder der Bundesregierung ist er auf den Vorschlag des Bundeskanzlers angewiesen (wobei er die Ernennung jedoch verweigern kann). Mit ihrer Ernennung und Angelobung ist die Regierung unmittelbar voll funktionsfähig. Eine gesonderte Bestätigung durch den Nationalrat ist nicht erforderlich. Da jedoch der Bundespräsident infolge eines Misstrauensvotums des Nationalrats verpflichtet wäre, die Bundesregierung zu entlassen, sind die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse bei ihrer Ernennung von ausschlaggebender Bedeutung. (Bei Nationalratswahlen pflegen die Parteien ihre Spitzenkandidaten als künftige Bundeskanzler zu bewerben; dies stellt sich in der Realität je nach Wahlergebnis als Vorgabe für den Bundespräsidenten dar.)

Von dieser rechtlichen Verpflichtung abgesehen, kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. (Dies wäre allerdings nur sinnvoll, wenn der Bundespräsident sicher sein kann, dass die von ihm angepeilte Alternative vom Nationalrat akzeptiert wird.) Die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist wie ihre Ernennung an den Vorschlag des Kanzlers gebunden und findet formal auch dann statt, wenn Minister von sich aus ihren Rücktritt erklären.

Rechtsstellung der Bundesregierung

Sitzungssaal des Ministerrates

Die Bundesregierung ist in ihrem Wirkungsbereich eine als Kollegial- oder Gesamtorgan eingerichtete Verwaltungsbehörde.[1] Zur Beschlussfassung tritt sie im sogenannten „Ministerrat“ zusammen.[2] Bei Beschlüssen müssen mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sein. Obwohl rechtlich nicht gesondert festgelegt, müssen in der politischen Praxis Beschlüsse einstimmig getroffen werden.[3] Dies entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.[4] In Hinblick auf diese Konventionalregel stellte Staatskanzler Karl Renner 1945 zwei kommunistischen Regierungsmitgliedern, die einen Beschluss nicht mittragen wollten, den Austritt aus der Regierung anheim, worauf diese keinen Einspruch mehr erhoben.

Die Protokolle des Ministerrates sind seit dem 30. August 2016 öffentlich auf der Seite des Bundeskanzleramtes einsehbar.[5]

Rechtsstellung der Regierungsmitglieder

Der österreichische Bundeskanzler ist Vorsitzender der Bundesregierung (im Sinne eines primus inter pares).[6] Eine formale Richtlinienkompetenz oder ein Weisungsrecht des Regierungschefs gegenüber den Ministern sieht das österreichische Regierungssystem nicht vor. Seine Rechtsstellung innerhalb der Bundesregierung wird jedoch durch sein Vorschlagsrecht bei der Ernennung und Entlassung ihrer einzelnen Mitglieder gestärkt. Seine politische Stellung hängt davon ab, ob er die Alleinregierung einer Partei führt oder auf seine Koalitionspartner Rücksicht nehmen muss.

Neben dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung in ihrer Gesamtheit gehören auch ihre einzelnen Mitglieder (d. h. Bundeskanzler, Vizekanzler sowie Bundesminister) zu den obersten Organen der Bundesverwaltung (monokratische Organe). Als solche sind sie selbst nur an Beschlüsse der Bundesregierung – repräsentiert im Ministerrat – gebunden, und ansonsten weisungsfrei, d. h. keinerlei Auftrag von wem immer unterworfen, und nur sie den ihnen untergeordneten Behörden gegenüber weisungsbefugt (Ressortprinzip). Nicht als rechtlicher, wohl aber als politischer Auftrag ist es zu verstehen, wenn der Nationalrat einen Bundesminister durch eine Entschließung dazu auffordert, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, z. B. einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Zur Unterstützung in den Amtsgeschäften können den Bundesministern Staatssekretäre beigegeben werden, die als Hilfsorgane des jeweiligen Bundesministers fungieren und damit ihm gegenüber weisungsgebunden sind. Sie sind rechtlich keine Mitglieder der Bundesregierung, haben als solche auch kein Stimmrecht, nehmen jedoch an Regierungssitzungen teil. In Koalitionsregierungen werden Bundesministern nicht selten Staatssekretäre der jeweils anderen Regierungspartei beigegeben. In diesem Fall bleibt die Weisungsgebundenheit des Staatssekretärs Theorie; in der Praxis fungiert er quasi als politischer „Aufpasser“ der Partei, die das Ressort nicht führt.

Aktuelle Bundesregierung

Die aktuelle Bundesregierung unter Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) wurde am 18. Dezember 2017 von Bundespräsident Alexander Van der Bellen ernannt und angelobt.

Bundesregierungen (Kabinette) der Republik

Siehe auch: Liste der Bundeskanzler der Republik Österreich

Erste Republik (1918–1934) und Bundesstaat (1934–1938)

Staatsregierungen wurden 1918–1920 gewählt:

Bundesregierungen bestanden vom 10. November 1920 (In-Kraft-Treten des Bundes-Verfassungsgesetzes, siehe Bundesregierung Mayr I) bis zum 13. März 1938 (Inkrafttreten des „Anschluss Österreichs“ an das Deutsche Reich)

Die Bundesregierung Dollfuß regierte vom 5. März 1933 an ohne Parlament, schaltete im Zusammenhang mit den Februarkämpfen am 12. Februar 1934 die Opposition aus und setzte am 1. Mai 1934 die autoritäre Verfassung des Bundesstaates Österreich in Kraft. Außerdem wurden alle Parteien neben der Vaterländischen Front (VF) als Einheitspartei verboten, sodass alle folgenden Regierungen formal VF-Regierungen waren.

Zweite Republik (seit 1945)

Die Provisorische Staatsregierung Renner 1945 amtierte ohne parlamentarische Kontrolle vom 27. April 1945 (Österreichische Unabhängigkeitserklärung) bis zum 20. Dezember 1945 und bereitete die Nationalratswahl vom 25. November 1945 vor. Sie wurde von der Bundesregierung Figl I abgelöst, die vom 20. Dezember 1945 (dem Tag des vollen Inkrafttretens des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nach dem Zweiten Weltkrieg) an amtierte.

Bundesregierungen der Zweiten Republik
Regierung Beginn der Amtszeit Dauer der Amtszeit Wahltag Dauer der Regierungs­bildung Koalition / Parteien
Regierung Renner* 27. April 1945 237 Tage (0,65 Jahre) ÖVPSPÖKPÖ
Regierung Figl I 20. Dezember 1945 1419 Tage (3,89 Jahre) 25. November 1945 25 Tage ÖVPSPÖKPÖ **
Regierung Figl II 8. November 1949 1085 Tage (2,97 Jahre) 9. Oktober 1949 30 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Figl III 28. Oktober 1952 156 Tage (0,43 Jahre) ÖVPSPÖ
Regierung Raab I 2. April 1953 1184 Tage (3,24 Jahre) 22. Februar 1953 39 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab II 29. Juni 1956 1112 Tage (3,05 Jahre) 13. Mai 1956 47 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab III 16. Juli 1959 476 Tage (1,30 Jahre) 10. Mai 1959 67 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab IV 3. November 1960 159 Tage (0,44 Jahre) ÖVPSPÖ
Regierung Gorbach I 11. April 1961 715 Tage (1,96 Jahre) ÖVPSPÖ
Regierung Gorbach II 27. März 1963 372 Tage (1,02 Jahre) 18. November 1962 129 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Klaus I 2. April 1964 747 Tage (2,05 Jahre) ÖVPSPÖ
Regierung Klaus II 19. April 1966 1463 Tage (4,01 Jahre) 6. März 1966 44 Tage ÖVP
Regierung Kreisky I 21. April 1970 562 Tage (1,54 Jahre) 1. März 1970 51 Tage SPÖ
Regierung Kreisky II 4. November 1971 1454 Tage (3,98 Jahre) 10. Oktober 1971 25 Tage SPÖ
Regierung Kreisky III 28. Oktober 1975 1316 Tage (3,61 Jahre) 5. Oktober 1975 23 Tage SPÖ
Regierung Kreisky IV 5. Juni 1979 1449 Tage (3,97 Jahre) 6. Mai 1979 30 Tage SPÖ
Regierung Sinowatz 24. Mai 1983 1119 Tage (3,07 Jahre) 24. April 1983 30 Tage SPÖFPÖ
Regierung Vranitzky I 16. Juni 1986 219 Tage (0,60 Jahre) SPÖFPÖ
Regierung Vranitzky II 21. Jänner 1987 1426 Tage (3,91 Jahre) 23. November 1986 59 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky III 17. Dezember 1990 1443 Tage (3,95 Jahre) 7. Oktober 1990 71 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky IV 29. November 1994 469 Tage (1,28 Jahre) 9. Oktober 1994 50 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky V 12. März 1996 322 Tage (0,88 Jahre) 17. Dezember 1995 85 Tage SPÖÖVP
Regierung Klima 28. Jänner 1997 1102 Tage (3,02 Jahre) SPÖÖVP
Regierung Schüssel I 4. Februar 2000 1120 Tage (3,07 Jahre) 3. Oktober 1999 124 Tage ÖVPFPÖ
Regierung Schüssel II 28. Februar 2003 1413 Tage (3,87 Jahre) 24. November 2002 96 Tage ÖVPFPÖ/BZÖ ***
Regierung Gusenbauer 11. Jänner 2007 691 Tage (1,89 Jahre) 1. Oktober 2006 102 Tage SPÖÖVP
Regierung Faymann I 2. Dezember 2008 1840 Tage (5,04 Jahre) 28. September 2008 65 Tage SPÖÖVP
Regierung Faymann II 16. Dezember 2013 884 Tage (2,42 Jahre) 29. September 2013 78 Tage SPÖÖVP
Regierung Kern 17. Mai 2016 580 Tage (1,59 Jahre) SPÖÖVP
Regierung Kurz 18. Dezember 2017 15. Oktober 2017 64 Tage ÖVPFPÖ
* Provisorische Staatsregierung mit vollständiger exekutiver und legislativer Gewalt, allerdings anfangs nur in der sowjetischen Besatzungszone.
** Am 20. November 1947 schied die KPÖ aus der Bundesregierung aus.
*** Laut offiziellen Angaben des Bundeskanzleramtes wurde am 17.  April 2005 aus der ÖVP-FPÖ-Koalition eine ÖVP-BZÖ-Koalition.

Zeitleiste Bundesregierungen, Bundeskanzler und Vizekanzler seit 1945

Heinz-Christian StracheWolfgang BrandstetterReinhold MitterlehnerMichael SpindeleggerJosef PröllWilhelm MoltererHubert GorbachHerbert HauptSusanne Riess-PasserWolfgang SchüsselErhard BusekJosef RieglerAlois MockNorbert StegerFred SinowatzHannes AndroschRudolf HäuserHermann WithalmFritz BockBruno PittermannAdolf SchärfSebastian KurzChristian KernWerner FaymannAlfred GusenbauerWolfgang SchüsselViktor KlimaFranz VranitzkyFred SinowatzBruno KreiskyJosef KlausAlfons GorbachJulius RaabLeopold FiglKarl RennerBundesregierung KurzBundesregierung KernBundesregierung Faymann IIBundesregierung Faymann IBundesregierung GusenbauerBundesregierung Schüssel IIBundesregierung Schüssel IBundesregierung KlimaBundesregierung Vranitzky VBundesregierung Vranitzky IVBundesregierung Vranitzky IIIBundesregierung Vranitzky IIBundesregierung Vranitzky IBundesregierung SinowatzBundesregierung Kreisky IVBundesregierung Kreisky IIIBundesregierung Kreisky IIBundesregierung Kreisky IBundesregierung Klaus IIBundesregierung Klaus IBundesregierung Gorbach IIBundesregierung Gorbach IBundesregierung Raab IVBundesregierung Raab IIIBundesregierung Raab IIBundesregierung Raab IBundesregierung Figl IIIBundesregierung Figl IIBundesregierung Figl IProvisorische Staatsregierung Renner 1945

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Erkenntnis des VwGH 0245/62 vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1963), Rechtssatz 4.
  2. Anton Pelinka: Das politische System Österreichs. In: Die politischen Systeme Westeuropas. 4. Auflage. VS, Verl. für Sozialwiss., Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16464-9, S. 1019, S. 614.
  3. Bernd-Christian Funk: Einführung in das österreichische Verfassungsrecht. 10. Auflage. Leykam, Graz 2000, S. 257.
  4. Erkenntnis des VwGH 0245/62 vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1963), Rechtssatz 3 unter Hinweis auf Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 1951 (VfSlg 2149).
  5. Ministerratsprotokolle der XXV. Regierungsperiode - Bundeskanzleramt Österreich. 19. Dezember 2017, abgerufen am 22. Januar 2019.
  6. Die österreichische Verfassung gibt in Art. 19 Abs 1 B-VG vor: „Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.“ Das ist dahingehend zu interpretieren, dass Bundes- und Vizekanzler zu den Ministern zählen, was ihre Stellung als staatliches Organ betrifft.