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142 | Casa Reale d’Italia – das italienische Königshaus
4.1.2 Das italienische Königreich
1861 wurde der Sohn von Carlo Alberto, Vittorio Emanuele II., vormals Herr-
scher über Sardinien-Piemont, zum ersten König Italiens ernannt. Somit hatte
sich sein Untertanengebiet auf einen Schlag stark vergrößert, obschon zu diesem
Zeitpunkt noch nicht die gesamte Fläche des heutigen Italiens dazuzählte. So
fehlten etwa Venedig, Triest, die Gebiete um Trient sowie Rom. Die Lombardei
hatte Vittorio Emanuele
II. im Zuge des sogenannten Risorgimento mit Hilfe der
Franzosen von den Habsburgern erobert ebenso wie weite Teile Zentralitaliens
vom Papst. Maßgeblich unterstützt wurde der König dabei von Giuseppe Gari-
baldi, dem früheren Schüler des Patrioten und Republikaners Giuseppe Mazzini,
der eine aus Freiwilligen bestehende Armee gegen das bourbonische Neapel und
Sizilien führte und die Gebiete unterwarf. Nicht nur die Hauptstadt Turin wurde
nun für das vereinigte Italien von dem vormaligen Königreich Sardinien-Piemont
übernommen, sondern auch das statuto als konstitutionelle Grundlage. In diesem
war die Gewährung von Bürgerrechten und Gleichheit vor dem Gesetz verankert.
Zudem regelte es die Wahl eines Parlaments, wobei Vittorio Emanuele
II. so viel
Macht wie möglich für sich zu beanspruchen suchte. Der Souverän war König von
Gottes Gnaden und durch den Willen seiner Bevölkerung – seine Person unan-
tastbar und heilig. Somit bildete der italienische Monarch sowohl das Oberhaupt
über die Regierung als auch den Staat und stand über den Gesetzen. Er übte die
exekutive Macht aus und wählte die Minister wie auch die Personen der öffentli-
chen Ämter. Das aus einem von dem König auf Lebenszeit gewählten Senat und
einer, mit überaus restriktivem Wahlrecht ausgestatteten, Abgeordnetenkammer
bestehende Parlament übte gemeinsam mit dem Regenten die legislative Macht
aus. Vittorio Emanuele
II. verfügte außerdem über das Recht, Veto gegen Gesetz-
gebungen des Parlaments einzulegen und Ausgaben sowie Besteuerung derselben
zu autorisieren. Diesen Befugnissen waren insofern Grenzen gesetzt, als dass der
König für die Erhebung von neuen Steuern auf die Zustimmung des Parlaments
angewiesen war, für die Rechtssetzung die Unterschrift eines Ministers benötigte,
welcher im Gegensatz zu dem Regenten nicht über dem Gesetz stand, und dass
die Abgeordnetenkammer von ihm zwar abgesetzt werden konnte, er jedoch da-
für auch innerhalb einer limitierten Frist für eine Neuberufung zu sorgen hatte.
Zusätzlich fungierte der König als Oberbefehlshaber über die Armee und hatte
als solcher das Recht, ohne die Benachrichtigung oder Zustimmung des Parla-
ments Verträge zu verhandeln und sowohl Krieg als auch Frieden zu erklären.
Das statuto erforderte zwar nicht die Einsetzung eines Premierministers. Da
sich dieses System jedoch inzwischen durchgesetzt hatte, wurde dieses Amt
Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY-NC
Die Macht auf dem Gipfel
Alpentourismus und Monarchie 1760–1910
- Titel
- Die Macht auf dem Gipfel
- Untertitel
- Alpentourismus und Monarchie 1760–1910
- Autor
- Eva Bachmann
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21122-8
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 294
- Schlagwörter
- Alpen, Tourismus, Berge, Alpinismus, Reisen
- Kategorien
- Geographie, Land und Leute Bergbücher
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung 7
- 2. Wie die Touristinnen und Touristen zum Berg kamen : Alpine Reisende 26
- 3. British Royalty – das britische Königshaus 51
- 4. Casa Reale d’Italia – das italienische Königshaus 140
- 5. Vergleich 243
- 6. Fazit 258
- 7. Quellen- und Literaturverzeichnis 266
- 8. Abbildungsverzeichnis 285
- 9. Dank 288
- 10. Register 289