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§. II.
Der Buchhändler, welcher ein verbothenes oder erga schedam beschränktes
Buch, Broschüre oder Druckschrift ohne eigenen Erlaubnißschein, welchen nur
das General Direktorium und in den Provinzen, die Landesstelle ertheilen kann,
verkauft, wird im ersten Betretungsfalle mit 50 fl. für jedes Exemplar, und im
zweyten nebst dieser Geldbusse mit Verlust des Gewerbs bestrafet.
§. III.
Die den Buchhändlern auf den Revisoraten zurückbehaltenen verbothenen
Bücher, wovon ein von dem Eigenthümer oder dessen Handlungsbestellten
unterschriebenes Verzeichniß mit beygesetzter Zahl der Exemplare allda gefüh-
ret wird, sollen binnen Zeit von 6 Monathen bey Strafe der Konfiskazion unter
den vorgeschriebenen Vorsichten wieder aus den Erblanden geschafftet werden;
Sollten in ein oder anderem Falle besondere Hindernisse der Befolgung dieser
Vorschrift im Wege stehen, so sind solche von den Eigenthümern oder Admi-
nistratoren anzuzeigen, wo dann nach Beschaffenheit der Umstände diese Frist
auf weitere 3 oder 6 Monathe wird erstrecket werden.
§. IV.
Kein Buchdrucker soll das Mindeste in Druck legen, ohne zuvor das Manuscript
in einer leserlichen Schrift und richtig paginirt, auch mit einem weißgelassenen
Rande versehen, beym Revisionsamt eingereicht und die Zulassung vom Zen-
surs-Departement erhalten zu haben.
Diese wird nicht von den Zensoren ertheilet, und ist das von denselben gegebe-
ne Admittitur nicht hinlänglich, sondern sie muß wegen der in Zensurssachen
nöthigen Ordnung und Manipulation durch das vom Revisor eigenhändig und
mit dessen Unterschrift des Manuscript beyzusetzende Imprimatur bestättiget
werden, welches entweder ohne, oder mit dem Beysatz omissis deletis (mit Aus-
lassung der in der Handschrift ausgelöschten Worten oder Stellen) oder mit dem
Beysatz absque loco impressionis, in Folge dessen die Schrift zwar gedruckt, aber
gar kein oder kein innländischer Druckort beygesetzt werden darf, gegeben wird.
Hätte jemand ohne dieses Imprimatur einzuhohlen und erhalten zu haben, oder
ohne sich nach dessen Beysätzen oder Beschränkungen zu achten, etwas, es sey was
es wolle, in Druck gelegt, so wird nicht allein die ganze Auflage mit Zerstörung des
Schriftsatzes konfiszirt und eingestampfet, sondern es wird auch der Uebertreter
sogleich mit Verlust des Gewerbes, und überdieß mit 50 fl. für jedes in Umlauf
gesetzte Exemplare, und wenn er diese Geldbusse nicht erlegen könnte, mit Arrest
und am Leibe gestrafet, und dabey jede Ausflucht, die Exemplaren nicht verkauft,
sondern vertauscht, oder verschenkt, oder die Auflage auf auswärtige Bestellung,
und zum Versenden ins Ausland veranstaltet zu haben, so wie jede Ausrede auf Ver-
sehen der Handlungsdiener oder Handlanger als ungültig verworfen.
2. Verordnungen, Zensur-Richtlinien, Berichte 433
Die literarische Zensur in Österreich von 1751 bis 1848
- Titel
- Die literarische Zensur in Österreich von 1751 bis 1848
- Autor
- Norbert Bachleitner
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien - Köln - Weimar
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20502-9
- Abmessungen
- 15.8 x 24.0 cm
- Seiten
- 532
- Schlagwörter
- Censorship, Austria, Habsburg monarchy, 18th and 19th century, Zensur, Österreich, Habsburgermonarchie, Geschichte, 18. und 19. Jahrhundert, Literatur
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- VORBEMERKUNGEN 11
- 1. EINLEITUNG 15
- 2. IM DIENST DER AUFKLÄRUNG: DIE ZENSUR ZWISCHEN 1751 UND 1791 41
- 2.1. Die Vorgeschichte: Zensur in der Frühen Neuzeit 41
- 2.2. Die maria-theresianische Zensurkommission 49
- 2.3. Die josephinisch-leopoldinische Epoche 58
- 2.4. Kommentierte Statistik der Verbotstätigkeit 1754–1791 73
- 2.4.1. Verbote 1754–1791 73
- 2.4.2. Verbote 1754–1780, gegliedert nach Sprachen 78
- 2.4.3. Meistverbotene Autoren 1754–1780 79
- 2.4.4. Verbote 1783–1791, gegliedert nach Sprachen 82
- 2.4.5. Meistverbotene Autoren 1783–1791 84
- 2.4.6. Verbote 1754–1791, gegliedert nach Disziplinen bzw. Gattungen 85
- 2.4.7. Meistverbotene Verlage 1754–1791 87
- 2.4.8. Häufigste Verlagsorte 1754–1791 91
- 3. DIE ZENSUR ALS INSTRUMENT DER REPRESSION: DIE ÄRA NAPOLEONS UND DER VORMÄRZ (1792–1848) 93
- 3.1. Zwischen Französischer Revolution und Studentenunruhen: Die Zensur von 1792 bis 1820 94
- 3.1.1. Die Etablierung des polizeilichen Zensursystems 94
- 3.1.2. Die Zensoren 96
- 3.1.3. Die Aktion der Rezensurierung 1803–1805 101
- 3.1.4. Die Jahre der napoleonischen Besatzung und die Zensurvorschrift von 1810 105
- 3.1.5. Die Zensurgutachten: Beispiele aus den Jahren 1810/11 108
- 3.1.6. Die Bücherrevisionsämter 114
- 3.1.7. Die Staatskanzlei 121
- 3.2. Die Zensur im Vormärz (1821–1848) 124
- 3.3. Kommentierte Statistik der Verbotstätigkeit 1792–1848 146
- 3.3.1. Verbote und Zulassungen 1792–1820 148
- 3.3.2. Verbote 1792–1820, gegliedert nach Sprachen 151
- 3.3.3. Meistverbotene Autoren 1792–1820 153
- 3.3.4. Verbote und Zulassungen 1821–1848 157
- 3.3.5. Verbote 1821–1848, gegliedert nach Sprachen 163
- 3.3.6. Meistverbotene Autoren 1821–1848 166
- 3.3.7. Verbote 1792–1848, gegliedert nach Disziplinen bzw. Gattungen 169
- 3.3.8. Meistverbotene Verlage 1792–1848 171
- 3.3.9. Meistverbotene französische Verlage 1792–1848 186
- 3.3.10. Häufigste Verlagsorte 1792–1848 188
- 3.1. Zwischen Französischer Revolution und Studentenunruhen: Die Zensur von 1792 bis 1820 94
- 4. EIN BLICK IN DIE LÄNDER 193
- 4.1. Petr Píša/Michael Wögerbauer: Das Königreich Böhmen (1750–1848) 193
- 4.1.1. Die böhmischen Zensurkommissionen und ihre Zusammensetzung 193
- 4.1.2. Das Nebeneinander der Zensurinstanzen 196
- 4.1.3. Die gescheiterte Zentralisierung (1781–1791) 200
- 4.1.4. Die langsame Professionalisierung und Zentralisierung des Zensurapparats unter Franz II./I 203
- 4.1.5. Prag und Wien im Spannungsfeld der Kompetenzstreitigkeiten 206
- 4.1.6. Die Struktur der Zensur in Böhmen seit 1810 208
- 4.1.7. Unter der Lupe – Analyse der Gutachten 211
- 4.1.8. Probleme der Zensur in den Provinzen – der Fall Böhmen 214
- 4.2. Daniel Syrovy: Die italienischsprachigen Gebiete der Habsburgermonarchie (1768–1848) 216
- 4.1. Petr Píša/Michael Wögerbauer: Das Königreich Böhmen (1750–1848) 193
- 5. DIE THEATERZENSUR 239
- 6. FALLSTUDIEN 259
- 6.1. Periodika 259
- 6.2. Chroniques scandaleuses 269
- 6.3. Die Motive ,Teufel‘ und ,Selbstmord‘ in der verbotenen Literatur 281
- 6.4. Die deutsche Klassik 296
- 6.5. Die Romantiker 321
- 6.6. Historische Romane am Beispiel von Walter Scott 336
- 6.7. Französische und anglo-amerikanische Romanliteratur der 1840er Jahre 347
- 6.8. Geschichtsepik 359
- 6.9. Französische Theaterstücke aus dem Zeitraum 1830–1848 374
- 6.10. Englische Theaterstücke 389
- 7. AUSBLICK 407
- ANHANG 411
- 1. Zensurprotokolle 411
- 2. Verordnungen, Zensur-Richtlinien, Berichte 416
- Mandat betreffend „Sectischer Bücher-Verbott“, ausgegeben von Erzherzog Ferdinand I. von Österreich am 12.3.1523 416
- „Kurze Nachricht von Einrichtung der hiesigen Hofbüchercommission“ vom Februar 1762 418
- Pro Memoria des Professoris Sonnenfels Die Einrichtung der Theatral Censur bet[treffend] [Resolution von Joseph II., vom 15. März 1770] 419
- Gerard van Swieten: Quelques remarques sur la censure des livres (14. Februar 1772) 421
- Zensurverordnung Josephs II., ausgegeben am 1. Juni 1781 427
- Hofdekret vom 20., kundgemacht in Mähren den 28., in Innerösterreich den 30. Jäner, in Gallizien den 3. Februar 1790 431
- Denkschrift Franz Karl Hägelins, gedacht als Leitfaden für die Theaterzensur in Ungarn (1795) 438
- Zensur-Vorschrift vom 12. September 1803. Anleitung für Zensoren nach den bestehenden Verordnungen 462
- Instruktion für die Theaterkommissäre in den Vorstädten von Wien, 5. Dezember 1803 470
- Vorschrift für die Leitung des Censurwesens und für das Benehmen der Censoren, in Folge a. h. Entschließung vom 14. September 1810 erlaßen 474
- ABBILDUNGSVERZEICHNIS 479
- BIBLIOGRAPHIE 480
- REGISTER 510