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ohne äußerst wichtige Gründe nicht verbothen werden. Ist ja eine Beschränkung
nöthig, so laße man selbe nicht ankündigen.
§
5. Werke der zweyten Art verdienen keine Nachsicht, weil sie keinen Vortheil
bringen, und ihr Inhalt aus beßeren Quellen geschöpft werden kann. Sie sind
daher nach den bestehenden Censurgesetzen zu behandeln.
§
6. Broschüren, Jugend- und Volksschriften, Unterhaltungsbücher, müßen nach
der ganzen Strenge der bestehenden Censurgesetze behandelt werden. Hier muß
nicht nur alles entfernt werden, was der Religion, der Sittlichkeit, der Achtung
und Anhänglichkeit an das regierende Haus, die bestehende Regierungsform
u. s. w. geradezu, oder mehr gedeckt entgegen ist, sondern es sind auch alle
Schriften der Art zu entfernen, welche weder auf den Verstand, noch auf das
Herz vortheilhaft wirken, und deren einzige Tendenz ist, die Sinnlichkeit zu wie-
gen. Es soll daher allen Ernstes getrachtet werden, der so nachtheiligen Roma-
nen-Lektüre ein Ende zu machen. Dabey versteht sich von selbst, daß hier jene
wenigen guten Romane, welche zur Aufklärung des Verstandes und zur Vered-
lung des Herzens dienen, nicht gemeint seyn können, wohl aber der endlose
Wust von Romanen, welche einzig um Liebeleyen als ihre ewige Achse sich dre-
hen, oder die Einbildungskraft mit Hirngespinnsten füllen.
§
7. Die Erzeugniße des Witzes, die Produkte der Dichter, sind auf die Großzahl
berechnet, und können daher nicht wohl von der Kathegorie der Volksschriften
getrennt werden. Sind aber auch die klaßischen Werke der Art nicht nach der
ganzen Strenge der §
6 gegebenen Grundregel zu behandeln, so können sie doch
auch nicht mit der §
4 angezeigten Nachsicht behandelt werden, um so weniger,
als sie das wahre Wohl der Einzelnen oder des Ganzen zu befördern nicht geeig-
net sind, wohin doch die eigentliche Tendenz der §
4 bezeichneten Bücher geht.
§ 8. Werke, in denen die Staatsverwaltung im Ganzen oder in einzelnen Zwei-
gen gewürdigt, Fehler und Mißgriffe aufgedeckt, Verbeßerungen angedeutet,
Mittel und Wege zur Erringung eines Vortheils angezeigt, vergangene Ereigniße
aufgehellet werden, u.
s.
w. sollen ohne hinlänglichen anderen Grund nicht ver-
bothen werden, wären auch die Grundsätze und Ansichten des Autors nicht jene
der Staatsverwaltung. Nur müßen Schriften der Art mit Würde und Bescheiden-
heit, und mit Vermeidung aller eigentlichen und anzüglichen Persönlichkeiten
abgefaßt seyn, auch nichts sonst gegen Religion, Sitte, und Staatsverderbliches
enthalten.
§ 9. Kein Werk ist von der Censur befreyt, und das Revisionsamt ist dafür ver-
antwortlich, wenn eines ohne Gutachten des bestimmten Censors den Buch-
händlern hinausgegeben wird.
§ 10. Schriften, welche das höchste Staatsoberhaupt und deßen Dynastie, oder
auch fremde Staatsverwaltungen angreifen, deren Tendenz dahin geht, Mißver-
gnügen und Unruhe zu verbreiten, das Band zwischen Unterthanen und Fürst
locker zu machen, die christliche und vorzüglich die katholische Religion zu
2. Verordnungen, Zensur-Richtlinien, Berichte 475
Die literarische Zensur in Österreich von 1751 bis 1848
- Titel
- Die literarische Zensur in Österreich von 1751 bis 1848
- Autor
- Norbert Bachleitner
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien - Köln - Weimar
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20502-9
- Abmessungen
- 15.8 x 24.0 cm
- Seiten
- 532
- Schlagwörter
- Censorship, Austria, Habsburg monarchy, 18th and 19th century, Zensur, Österreich, Habsburgermonarchie, Geschichte, 18. und 19. Jahrhundert, Literatur
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- VORBEMERKUNGEN 11
- 1. EINLEITUNG 15
- 2. IM DIENST DER AUFKLÄRUNG: DIE ZENSUR ZWISCHEN 1751 UND 1791 41
- 2.1. Die Vorgeschichte: Zensur in der Frühen Neuzeit 41
- 2.2. Die maria-theresianische Zensurkommission 49
- 2.3. Die josephinisch-leopoldinische Epoche 58
- 2.4. Kommentierte Statistik der Verbotstätigkeit 1754–1791 73
- 2.4.1. Verbote 1754–1791 73
- 2.4.2. Verbote 1754–1780, gegliedert nach Sprachen 78
- 2.4.3. Meistverbotene Autoren 1754–1780 79
- 2.4.4. Verbote 1783–1791, gegliedert nach Sprachen 82
- 2.4.5. Meistverbotene Autoren 1783–1791 84
- 2.4.6. Verbote 1754–1791, gegliedert nach Disziplinen bzw. Gattungen 85
- 2.4.7. Meistverbotene Verlage 1754–1791 87
- 2.4.8. Häufigste Verlagsorte 1754–1791 91
- 3. DIE ZENSUR ALS INSTRUMENT DER REPRESSION: DIE ÄRA NAPOLEONS UND DER VORMÄRZ (1792–1848) 93
- 3.1. Zwischen Französischer Revolution und Studentenunruhen: Die Zensur von 1792 bis 1820 94
- 3.1.1. Die Etablierung des polizeilichen Zensursystems 94
- 3.1.2. Die Zensoren 96
- 3.1.3. Die Aktion der Rezensurierung 1803–1805 101
- 3.1.4. Die Jahre der napoleonischen Besatzung und die Zensurvorschrift von 1810 105
- 3.1.5. Die Zensurgutachten: Beispiele aus den Jahren 1810/11 108
- 3.1.6. Die Bücherrevisionsämter 114
- 3.1.7. Die Staatskanzlei 121
- 3.2. Die Zensur im Vormärz (1821–1848) 124
- 3.3. Kommentierte Statistik der Verbotstätigkeit 1792–1848 146
- 3.3.1. Verbote und Zulassungen 1792–1820 148
- 3.3.2. Verbote 1792–1820, gegliedert nach Sprachen 151
- 3.3.3. Meistverbotene Autoren 1792–1820 153
- 3.3.4. Verbote und Zulassungen 1821–1848 157
- 3.3.5. Verbote 1821–1848, gegliedert nach Sprachen 163
- 3.3.6. Meistverbotene Autoren 1821–1848 166
- 3.3.7. Verbote 1792–1848, gegliedert nach Disziplinen bzw. Gattungen 169
- 3.3.8. Meistverbotene Verlage 1792–1848 171
- 3.3.9. Meistverbotene französische Verlage 1792–1848 186
- 3.3.10. Häufigste Verlagsorte 1792–1848 188
- 3.1. Zwischen Französischer Revolution und Studentenunruhen: Die Zensur von 1792 bis 1820 94
- 4. EIN BLICK IN DIE LÄNDER 193
- 4.1. Petr Píša/Michael Wögerbauer: Das Königreich Böhmen (1750–1848) 193
- 4.1.1. Die böhmischen Zensurkommissionen und ihre Zusammensetzung 193
- 4.1.2. Das Nebeneinander der Zensurinstanzen 196
- 4.1.3. Die gescheiterte Zentralisierung (1781–1791) 200
- 4.1.4. Die langsame Professionalisierung und Zentralisierung des Zensurapparats unter Franz II./I 203
- 4.1.5. Prag und Wien im Spannungsfeld der Kompetenzstreitigkeiten 206
- 4.1.6. Die Struktur der Zensur in Böhmen seit 1810 208
- 4.1.7. Unter der Lupe – Analyse der Gutachten 211
- 4.1.8. Probleme der Zensur in den Provinzen – der Fall Böhmen 214
- 4.2. Daniel Syrovy: Die italienischsprachigen Gebiete der Habsburgermonarchie (1768–1848) 216
- 4.1. Petr Píša/Michael Wögerbauer: Das Königreich Böhmen (1750–1848) 193
- 5. DIE THEATERZENSUR 239
- 6. FALLSTUDIEN 259
- 6.1. Periodika 259
- 6.2. Chroniques scandaleuses 269
- 6.3. Die Motive ,Teufel‘ und ,Selbstmord‘ in der verbotenen Literatur 281
- 6.4. Die deutsche Klassik 296
- 6.5. Die Romantiker 321
- 6.6. Historische Romane am Beispiel von Walter Scott 336
- 6.7. Französische und anglo-amerikanische Romanliteratur der 1840er Jahre 347
- 6.8. Geschichtsepik 359
- 6.9. Französische Theaterstücke aus dem Zeitraum 1830–1848 374
- 6.10. Englische Theaterstücke 389
- 7. AUSBLICK 407
- ANHANG 411
- 1. Zensurprotokolle 411
- 2. Verordnungen, Zensur-Richtlinien, Berichte 416
- Mandat betreffend „Sectischer Bücher-Verbott“, ausgegeben von Erzherzog Ferdinand I. von Österreich am 12.3.1523 416
- „Kurze Nachricht von Einrichtung der hiesigen Hofbüchercommission“ vom Februar 1762 418
- Pro Memoria des Professoris Sonnenfels Die Einrichtung der Theatral Censur bet[treffend] [Resolution von Joseph II., vom 15. März 1770] 419
- Gerard van Swieten: Quelques remarques sur la censure des livres (14. Februar 1772) 421
- Zensurverordnung Josephs II., ausgegeben am 1. Juni 1781 427
- Hofdekret vom 20., kundgemacht in Mähren den 28., in Innerösterreich den 30. Jäner, in Gallizien den 3. Februar 1790 431
- Denkschrift Franz Karl Hägelins, gedacht als Leitfaden für die Theaterzensur in Ungarn (1795) 438
- Zensur-Vorschrift vom 12. September 1803. Anleitung für Zensoren nach den bestehenden Verordnungen 462
- Instruktion für die Theaterkommissäre in den Vorstädten von Wien, 5. Dezember 1803 470
- Vorschrift für die Leitung des Censurwesens und für das Benehmen der Censoren, in Folge a. h. Entschließung vom 14. September 1810 erlaßen 474
- ABBILDUNGSVERZEICHNIS 479
- BIBLIOGRAPHIE 480
- REGISTER 510