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untergraben, die Sittlichkeit zu verderben, den Aberglauben zu befördern, Bücher
welche den Socianismus, Deismus, Materialismus predigen, endlich Schmäh-
schriften aller Art, sind so wenig geeignet, das Glück Einzelner, und das Wohl
des Ganzen zu erhöhen, als sie selbes vielmehr vom Grunde aus zerstören, und
können daher so wenig auf Nachsicht, als Meuchelmörder auf Duldung Anspruch
machen. Sie sind nach der Strenge der bisher bestehenden Vorschriften zu behan-
deln.
§ 11. Die gegebenen Grundsätze gelten nicht nur für gedruckte Schriften und
Werke, sondern auch für Handschriften.
§ 12. Schriftsteller, deren Handschriften von der Polizeyhofstelle die Zulaßung
zum Drucke versagt wurde, können, wenn sie sich gekränkt glauben, ihre Hand-
schriften mit Beyfügung der Rechtfertigungsgründe an die politische Hofstelle
ihres Landes überreichen, welche darüber an Seine Majestät Bericht zu erstatten
hat, nähmlich, ob sie dem damnatur der Polizeyhofstelle beypflichte, oder aber
zur Zulassung stimme.
§
13. Werke, welche durch die Recensurirung verbothen wurden, können, wenn
sie in neuen Auflagen erscheinen, oder auf das neue aus dem Auslande herein-
kommen, wieder in die Censur eingeleitet, und nach den vorliegenden Grund-
sätzen beurtheilt werden.
§
14. Die Censoren sollen mit möglicher Schnelligkeit, in so weit es ohne Nach-
theil der ordentlichen Censurirung geschehen kann, die Abgabe der Bücher
beschleunigen, und vorzüglich muß auch dafür gesorgt werden, daß die Bücher
nicht unnöthigerweise auf dem Revisionsamte liegen bleiben, ehe sie an die Cen-
soren ertheilt, wie auch, daß sie von dieser schneller, als bis nun geschah, abge-
hohlt werden.
§
15. Von jetzt an erhält die Censur nur folgende Formeln für gedruckte Werke:
1. Admittitur.
2. Transeat.
3. Erga schedam conced.
4. Damnatur.
Admittitur ertheilt der Censor jener Schrift, welche öffentlich verkauft, und auch
in den Zeitungen angekündigt werden darf; Transeat, Schriften, welche nicht
ganz zum allgemeinen Umlauf, aber auch nicht zu einer strengeren Beschrän-
kung geeignet sind. Sie können zwar öffentlich verkauft, und in den Katalogen
aufgenommen, aber nicht in den Zeitungen angekündigt werden; Erga schedam
erhalten Werke, in welchen die Anstößigkeiten das Gute und Gemeinnützige
überwiegen, und welche ohne Gefahr nur Geschäftsmännern und den Wißen-
schaften geweihten Menschen gegen Reverse von der Polizeyhofstelle bewilligt
werden können; Damnatur ist als der höchste Grad des Verbothes nur solchen
Schriften vorbehalten, welche den Staat oder die Sittlichkeit untergraben. Die
Erlaubniß, solche Schriften zu lesen, ertheilt ebenfalls die Polizeyhofstelle, und
Open Access © 2017 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO.KG, WIEN KÖLN WEIMAR
476 Anhang
Die literarische Zensur in Österreich von 1751 bis 1848
- Titel
- Die literarische Zensur in Österreich von 1751 bis 1848
- Autor
- Norbert Bachleitner
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien - Köln - Weimar
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20502-9
- Abmessungen
- 15.8 x 24.0 cm
- Seiten
- 532
- Schlagwörter
- Censorship, Austria, Habsburg monarchy, 18th and 19th century, Zensur, Österreich, Habsburgermonarchie, Geschichte, 18. und 19. Jahrhundert, Literatur
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918
Inhaltsverzeichnis
- VORBEMERKUNGEN 11
- 1. EINLEITUNG 15
- 2. IM DIENST DER AUFKLÄRUNG: DIE ZENSUR ZWISCHEN 1751 UND 1791 41
- 2.1. Die Vorgeschichte: Zensur in der Frühen Neuzeit 41
- 2.2. Die maria-theresianische Zensurkommission 49
- 2.3. Die josephinisch-leopoldinische Epoche 58
- 2.4. Kommentierte Statistik der Verbotstätigkeit 1754–1791 73
- 2.4.1. Verbote 1754–1791 73
- 2.4.2. Verbote 1754–1780, gegliedert nach Sprachen 78
- 2.4.3. Meistverbotene Autoren 1754–1780 79
- 2.4.4. Verbote 1783–1791, gegliedert nach Sprachen 82
- 2.4.5. Meistverbotene Autoren 1783–1791 84
- 2.4.6. Verbote 1754–1791, gegliedert nach Disziplinen bzw. Gattungen 85
- 2.4.7. Meistverbotene Verlage 1754–1791 87
- 2.4.8. Häufigste Verlagsorte 1754–1791 91
- 3. DIE ZENSUR ALS INSTRUMENT DER REPRESSION: DIE ÄRA NAPOLEONS UND DER VORMÄRZ (1792–1848) 93
- 3.1. Zwischen Französischer Revolution und Studentenunruhen: Die Zensur von 1792 bis 1820 94
- 3.1.1. Die Etablierung des polizeilichen Zensursystems 94
- 3.1.2. Die Zensoren 96
- 3.1.3. Die Aktion der Rezensurierung 1803–1805 101
- 3.1.4. Die Jahre der napoleonischen Besatzung und die Zensurvorschrift von 1810 105
- 3.1.5. Die Zensurgutachten: Beispiele aus den Jahren 1810/11 108
- 3.1.6. Die Bücherrevisionsämter 114
- 3.1.7. Die Staatskanzlei 121
- 3.2. Die Zensur im Vormärz (1821–1848) 124
- 3.3. Kommentierte Statistik der Verbotstätigkeit 1792–1848 146
- 3.3.1. Verbote und Zulassungen 1792–1820 148
- 3.3.2. Verbote 1792–1820, gegliedert nach Sprachen 151
- 3.3.3. Meistverbotene Autoren 1792–1820 153
- 3.3.4. Verbote und Zulassungen 1821–1848 157
- 3.3.5. Verbote 1821–1848, gegliedert nach Sprachen 163
- 3.3.6. Meistverbotene Autoren 1821–1848 166
- 3.3.7. Verbote 1792–1848, gegliedert nach Disziplinen bzw. Gattungen 169
- 3.3.8. Meistverbotene Verlage 1792–1848 171
- 3.3.9. Meistverbotene französische Verlage 1792–1848 186
- 3.3.10. Häufigste Verlagsorte 1792–1848 188
- 3.1. Zwischen Französischer Revolution und Studentenunruhen: Die Zensur von 1792 bis 1820 94
- 4. EIN BLICK IN DIE LÄNDER 193
- 4.1. Petr Píša/Michael Wögerbauer: Das Königreich Böhmen (1750–1848) 193
- 4.1.1. Die böhmischen Zensurkommissionen und ihre Zusammensetzung 193
- 4.1.2. Das Nebeneinander der Zensurinstanzen 196
- 4.1.3. Die gescheiterte Zentralisierung (1781–1791) 200
- 4.1.4. Die langsame Professionalisierung und Zentralisierung des Zensurapparats unter Franz II./I 203
- 4.1.5. Prag und Wien im Spannungsfeld der Kompetenzstreitigkeiten 206
- 4.1.6. Die Struktur der Zensur in Böhmen seit 1810 208
- 4.1.7. Unter der Lupe – Analyse der Gutachten 211
- 4.1.8. Probleme der Zensur in den Provinzen – der Fall Böhmen 214
- 4.2. Daniel Syrovy: Die italienischsprachigen Gebiete der Habsburgermonarchie (1768–1848) 216
- 4.1. Petr Píša/Michael Wögerbauer: Das Königreich Böhmen (1750–1848) 193
- 5. DIE THEATERZENSUR 239
- 6. FALLSTUDIEN 259
- 6.1. Periodika 259
- 6.2. Chroniques scandaleuses 269
- 6.3. Die Motive ,Teufel‘ und ,Selbstmord‘ in der verbotenen Literatur 281
- 6.4. Die deutsche Klassik 296
- 6.5. Die Romantiker 321
- 6.6. Historische Romane am Beispiel von Walter Scott 336
- 6.7. Französische und anglo-amerikanische Romanliteratur der 1840er Jahre 347
- 6.8. Geschichtsepik 359
- 6.9. Französische Theaterstücke aus dem Zeitraum 1830–1848 374
- 6.10. Englische Theaterstücke 389
- 7. AUSBLICK 407
- ANHANG 411
- 1. Zensurprotokolle 411
- 2. Verordnungen, Zensur-Richtlinien, Berichte 416
- Mandat betreffend „Sectischer Bücher-Verbott“, ausgegeben von Erzherzog Ferdinand I. von Österreich am 12.3.1523 416
- „Kurze Nachricht von Einrichtung der hiesigen Hofbüchercommission“ vom Februar 1762 418
- Pro Memoria des Professoris Sonnenfels Die Einrichtung der Theatral Censur bet[treffend] [Resolution von Joseph II., vom 15. März 1770] 419
- Gerard van Swieten: Quelques remarques sur la censure des livres (14. Februar 1772) 421
- Zensurverordnung Josephs II., ausgegeben am 1. Juni 1781 427
- Hofdekret vom 20., kundgemacht in Mähren den 28., in Innerösterreich den 30. Jäner, in Gallizien den 3. Februar 1790 431
- Denkschrift Franz Karl Hägelins, gedacht als Leitfaden für die Theaterzensur in Ungarn (1795) 438
- Zensur-Vorschrift vom 12. September 1803. Anleitung für Zensoren nach den bestehenden Verordnungen 462
- Instruktion für die Theaterkommissäre in den Vorstädten von Wien, 5. Dezember 1803 470
- Vorschrift für die Leitung des Censurwesens und für das Benehmen der Censoren, in Folge a. h. Entschließung vom 14. September 1810 erlaßen 474
- ABBILDUNGSVERZEICHNIS 479
- BIBLIOGRAPHIE 480
- REGISTER 510