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vom 01.02.2020, aktuelle Version,

Bundesministerium für Inneres

Osterreich   Bundesministerium für Inneres
Österreichische Behörde
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Bundesministerium
Gründung 1848 (k.k. Ministerium des Innern), 1918 (Staatsamt des Innern), 1920 Bundesministerium für Inneres, 1945 Wiedererrichtung
Hauptsitz Wien 1., Herrengasse 7 (PLZ 1010)
Behörden­leitung Karl Nehammer, Bundesminister für Inneres
Haushaltsvolumen 3,22 Mrd. EUR (2019)[1]
Website www.bmi.gv.at
Das Bundesministerium für Inneres am Wiener Minoritenplatz

Das österreichische Bundesministerium für Inneres (kurz BMI oder Innenministerium) ist die Sicherheitsbehörde III. Instanz und insbesondere für das Sicherheitswesen, weiters für Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren zuständig. Leiter des Ministeriums ist der Bundesminister für Inneres, derzeit Karl Nehammer.

Geschichte

Im Kaisertum Österreich, von 1867 an in Cisleithanien, dem westlichen Teil Österreich-Ungarns, bestand von 1848 bis 1918 das k.k. Ministerium des Innern. Erster Ressortchef war, eine Woche nach dem Sturz Metternichs in der Revolution von Kaiser Ferdinand I. am 20. März 1848 ernannt, Franz von Pillersdorf. Die Minister wurden vom Kaiser ohne Mitwirkung parlamentarischer Gremien ernannt und enthoben. Letzter kaiserlicher Innenminister war Edmund Ritter von Gayer, der seine deutschösterreichischen Agenden Anfang November 1918 an den am 30. Oktober 1918 berufenen Staatssekretär des Innern, Heinrich Mataja, übergab und vom abtretenden Kaiser Karl I. am 11. November 1918 formell enthoben wurde. Die Vorgängerinstitutionen des BMI hießen 1918 / 1919 Staatsamt des Inneren, nach der Fusion mit dem Unterrichtsministerium bis 1920 Staatsamt für Inneres und Unterricht. Mit dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes änderte sich die Bezeichnung in Bundesministerium für Inneres und Unterricht. 1923 wurde das Ministerium in das Bundeskanzleramt eingegliedert, wo es – als Portefeuille der Angelegenheiten des Sicherheitswesens und der inneren Verwaltung – bis 1938 verblieb. Ab 1929 führte der Ressortleiter die Amtsbezeichnung Bundesminister (für innere Angelegenheiten). Ab 1932 gab es auch speziell einen Bundesminister für Sicherheitswesen, ebenfalls dem Bundeskanzler unterstellt. Seit 1945 hat die heutige Bezeichnung Bundesministerium für Inneres Bestand. In der Bundesregierung Faymann I bestand vom 21. April 2011 bis zur Angelobung der neuen Regierung am 16. Dezember 2013 ein Staatssekretariat für Integration im Innenministerium, Staatssekretär war Sebastian Kurz (ÖVP).

Aufgaben

Das Bundesministerium für Inneres ist zuständig für:[2]

  • Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Maßnahmen der Wiederherstellung der subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.
    • Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im Bergbau.
    • Internationale polizeiliche Kooperation.
    • Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen.
    • Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.
    • Untersuchung von Grenzzwischenfällen.
    • Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.
    • Volkszählungswesen.
    • Vereins- und Versammlungsrecht.
    • Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die sich auf neue Medien beziehen.
    • Wappenwesen.
    • Veranstaltungswesen.
    • Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
    • Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der Feuerwehr.
    • Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements;
    • Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe.
    • Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen.
    • Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in Angelegenheiten der Straßenpolizei.
  • Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.
  • Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  • Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.
  • Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.
    • Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative Eheangelegenheiten.
  • Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.
  • Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.
  • Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
  • Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  • Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.
  • Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).
  • Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.

Struktur

Das Bundesministerium für Inneres gliedert sich wie folgt.[3]

  • Bundesminister für Inneres
    • Kabinett des Bundesministers
  • Generalsekretär
    • Datenschutzbeauftragte(r) des Bundesministers für Inneres (DSBa-BMI)
    • Abteilung IR: Interne Revision
    • Sektion I: Präsidium
      • Gruppe I/A: Personal, Organisation, Budget, Ausbildung
        • Zentrum für Organisationskultur und Gleichbehandlung (ZOG)
        • Abteilung I/1: Personalangelegenheiten
        • Abteilung I/2: Organisation und Verwaltungsreform
        • Abteilung I/3: Budget und Controlling
        • Abteilung I/9: Sicherheitsakademie – SIAK
      • Gruppe I/B: Sicherheitspolitik, Internationales, EU, Öffentlichkeitsarbeit, Protokoll
        • Abteilung I/4: Internationale Angelegenheiten
        • Abteilung I/5: Kommunikation
        • Abteilung I/6: Social Media
        • Abteilung I/7: EU-Angelegenheiten
        • Abteilung I/8: Protokoll und Veranstaltungsmanagement
        • Abteilung I/11: Sicherheitspolitik
      • Gruppe I/C: Gesundheit, Psychologie, Sport – GPS
        • Abteilung I/10: Medizinische und Gesundheitsangelegenheiten
        • Abteilung I/12: Psychologischer Dienst
        • Abteilung I/13: Sportangelegenheiten
    • Sektion II: Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
      • Abteilung II/8: Grundsatz und Strategie GD
      • Abteilung II/13: SKKM – Staatliches Krisen- und Katastrophenmanagement und Koordination Zivile Sicherheit (u. a. Bundeswarnzentrale und Zivilschutz)
      • Sondereinheiten Observation (SEO)
      • Sondereinheit Einsatzkommando Cobra / Direktion für Spezialeinheiten (EKO Cobra/DSE)
        • Abteilung II/DSE/1: Personal, Logistik, Budget
        • Abteilung II/DSE/2: Ausbildung, Sonder- und Spezialeinsatz
        • Abteilung II/DSE/3: Operative Leitung Sondereinheit Einsatzkommando Cobra
      • Gruppe II/A: Organisation, Dienstbetrieb und Einsatz
        • Datenschutzbeauftragte(r) der Landespolizeidirektionen (DSBa-LPD)
        • Abteilung II/1: Organisation, Dienstbetrieb und Analyse
        • Abteilung II/2: Einsatzangelegenheiten (u. a. Exekutivdienst)
        • Abteilung II/7: Flugpolizei
        • Abteilung II/12: Verkehrsdienst der Bundespolizei
      • Gruppe II/C: Ressourcensteuerung und IKT GD
        • Abteilung II/10: Budget, Controlling und Ressourcen GD
        • Abteilung II/14: Informations- und Kommunikationstechnologiemanagement GD – IKT GD
      • Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT)
        • Abteilung II/BVT/1: Administration und Dienstleistungen
        • Abteilung II/BVT/2: Informationsbeschaffung und Ermittlung
        • Abteilung II/BVT/3: Sicherheit und Schutz
        • Abteilung II/BVT/4: Informationsmanagement und Analyse
        • Abteilung II/BVT/5: Cybersicherheit
        • Abteilung II/BVT/6: Sondereinsatz und Logistik
      • Bundeskriminalamt
    • Sektion III: Recht
      • Abteilung III/6: Wahlangelegenheiten
      • Abteilung III/10: Grund- und menschenrechtliche Angelegenheiten
      • Gruppe III/A: Legistik und Recht
        • Abteilung III/1: Legistik
        • Abteilung III/3: Sicherheitsverwaltung (u. a. Passwesen)
        • Abteilung III/7: Rechtsangelegenheiten und Datenschutz
        • Abteilung III/11: Vergabe- und Vertragsangelegenheiten
      • Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)
        • Single Point of Contact (III/BAK/SPOC)
        • Abteilung III/BAK/1: Ressourcen, Support und Recht
        • Abteilung III/BAK/2: Prävention, Edukation und internationale Zusammenarbeit
        • Abteilung III/BAK/3: Operativer Dienst
    • Sektion IV: Service
      • Gruppe IV/A: Wirtschaft, Raum und Technik
        • Abteilung IV/1: Technische Ausrüstung
        • Abteilung IV/3: Bauangelegenheiten, Immobilienmanagement und Kriegsgräberfürsorge
        • Abteilung IV/4: Zentrale Dienste
      • Gruppe IV/B: Informations- und Kommunikationstechnologie (KIT)
        • Abteilung IV/2: IKT-Servicebereitstellung
        • Abteilung IV/6: IKT-Strategie und IKT-Governance
        • Abteilung IV/8: Design und Betrieb kritischer Kommunikationsinfrastrukturen
        • Abteilung IV/9: Register und Registerservices
    • Sektion V: Fremdenwesen
      • Abteilung V/1: Grundsatzangelegenheiten und Personalplanung
      • Gruppe V/A: Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen
        • Abteilung V/2: Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen
        • Abteilung V/3: Gesellschaftlicher Zusammenhalt und Strategie
        • Abteilung V/4: Förderungen
      • Gruppe V/B: Grenze und Fremdenpolizei
        • Abteilung V/5: Internationale Migrationsentwicklungen und Migrationskommunikation
        • Abteilung V/6: Integriertes Grenzmanagement
        • Abteilung V/7: Fremdenpolizei
      • Gruppe V/C: Asyl und Rückkehr
        • Abteilung V/8: Asyl
        • Abteilung V/9: Grundversorgung
        • Abteilung V/10: Rückkehr, Reintegration und Qualitätsentwicklung
        • Abteilung V/11: Ressourcen

Unter Bundesminister Strasser wurde die alte Gliederung der Sektion II in Gruppen (Gruppe A: Bundespolizei, Gruppe B: Gendarmeriezentralkommando, Gruppe C: Staatspolizeilicher Dienst, Gruppe D: Kriminalpolizeilicher Dienst, Gruppe E: Administrativpolizeilicher Dienst und Gruppe F: Planung und Schulung) zugunsten einer Gliederung in Abteilungen und Referate geändert. Im Jahr 2010 wurden die Gruppen in der Sektion II wieder eingeführt.

Fondsbeteiligungen

Das Bundesministerium ist an mehreren Fonds beteiligt bzw. werden von diesem betrieben:

  • Unterstützungsinstitut der Bundespolizei
  • Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei
Der Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei bezweckt gemäß den Satzungen die Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter des Bundesministeriums für Inneres, insbesondere den Bediensteten der Landespolizeidirektion Wien, der Stadtpolizeikommanden außerhalb Wiens sowie der Bediensteten, die für den Zentralausschuss der Bediensteten der Sicherheitsverwaltung wahlberechtigt sind, sowie deren Hinterbliebenen durch Gewährung von Unterstützungen und rückzahlbaren Darlehen.
  • Wohlfahrtsfonds für die Exekutive des Bundes
Der Wohlfahrtsfonds für die Exekutive hat gemäß den Satzungen den Zweck an Kinder von Exekutivangehörigen für drei Stiftsplätze der Exekutive an der Theresianischen Akademie des Bundes im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium zu gewähren, Beihilfen zu gewähren an Mitglieder der Exekutive, die infolge einer Verletzung oder Erkrankung im Dienst in Notlage geraten sind sowie an Hinterbliebene Beihilfen zu gewähren.
  • Gendarmeriejubiläumsfonds 1949
Gemäß Satzung des Gendarmeriejubiläumsfonds-GJF 1949 bezweckt der Fonds die Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Landespolizeidirektionen sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (ausgenommen LPD Wien), und der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei im Bundesministerium für Inneres beziehungsweise deren Hinterbliebenen durch die Gewährung von Geldaushilfen und rückzahlbaren Darlehen.

Der im Jahr 2017 aufgelöste Wiener Stadterweiterungsfonds gehörte ebenfalls dem Innenministerium an.

Siehe auch

Commons: Bundesministerium für Inneres  – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Bundesfinanzgesetz 2019. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 7. April 2016 (S. 544).
  2. Bundesministeriengesetz 1986. Abgerufen am 29. Januar 2020.
  3. Geschäftseinteilung des Bundesministerium für Inneres. Abgerufen am 25. Juli 2019.

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Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23.
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Flagge Österreichs mit dem Rot in den österreichischen Staatsfarben, das offiziell beim österreichischen Bundesheer in der Charakteristik „Pantone 032 C“ angeordnet war ( seit Mai 2018 angeordnet in der Charakteristik „Pantone 186 C“ ). Dekorationen, Insignien und Hoheitszeichen in Verbindung mit / in conjunction with Grundsätzliche Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres. Erlass vom 14. Mai 2018, GZ S93592/3-MFW/2018 . Bundesministerium für Landesverteidigung
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