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Nationsidee, Kirche & Religionsfonds 149
Oberforstamt
Sitz Forstpersonal
Förster Unter-förster Sitz Reviere Prak-
tikant Wart Heger
1 – Pojana stampi Pojana stampi – – 5
– 1 Kandreny Kandreny – – 6
– – Jakobeny Jakobeny – 1 5
1 – Czernowitz
Summe 15 10 4 12 239
Der von Wien ausgesteckte Rahmen, innerhalb dessen sich mit der Reform der Statu-
ten für den gr.-orient. Religionsfonds der Einfluss des Bischofs bzw. des Konsistoriums
manifestieren konnte, war nach wie vor sehr eng gezogen. Das zeigt das Beispiel der
›Verstaatlichung‹ der Manzschen Werke in Jakobeni, die letztlich auf Kosten des Re-
ligionsfonds stattfand, in aller Deutlichkeit (vgl. Kap. 10). Auch hatte Wien – wohl in
Verbindung mit diesem Paket – die Verpflichtung des Fonds »zur Unterstützung der gr.
orient. Volksschulen« erneuert. Das Konsistorium selbst konnte darüber im Grundsatz
nicht bestimmen.123 Mit der gleichzeitig durchgeführten Erneuerung der Geschäftsord-
nung des Konsistoriums steckte der Staat klar jene Angelegenheiten ab, welche sich auf
Verwaltung und Verwendung des Kirchenvermögens sowie dessen Gebarung bezogen.
Letztlich war die Reform 1870 nicht zu einem Abschluss gelangt, sondern markierte
lediglich einen weiteren Schritt in einem längeren Prozess der Neustrukturierung. So
setzte sich etwa schon zwei Jahre später im Zuge der durch die Insolvenz der Bergwerke
in Jakobeni das Ackerbauministerium mit seinem bereits früher geäußerten Wunsch
durch. Die ministerielle Zuständigkeit für die Güterverwaltung des gr.-orient. Religi-
onsfonds wanderte neuerlich, diesmal vom Kultus- ins Ackerbauministerium. Aller-
dings vermochte sich das Kultusministerium auch weiterhin einen Zugang in die Fond-
gebarung offen zu halten, soweit »dieselbe dem Wirkungskreise der Güter-Direktion
entrückt und nicht rein wirtschaftlicher Natur war«.124 Größere Finanz- und Struktu-
rentscheidungen des Fonds im Sinne des Regulierungsplanes traf damit ausschließlich
Wien, und zwar im Amtswege auf Antrag des Konsistoriums oder Bischofs bzw. anderer
123 DACZ 3/1/3442, allerhöchste Entschließung v. 18.V.1844, sowie auf Basis des Reichsvolksschulge-
setzes v. 14.V.1869, RGBl. 362 allerhöchste Entschließung v. 10.XII.1869, Widmung von Religions-
fondsmitteln für Schulzwecke.
124 DACZ 320/3/3260, fol. 76, allerhöchster Beschluss v. 1.VII.1872, Mitteilung Landespräsidium an
Konsistorium v. 21.VI.1872.
Der griechisch-orientalische Religionsfonds der Bukowina 1783–1949
Kontinuitäten und Brüche einer prägenden Institution des Josephinismus
- Title
- Der griechisch-orientalische Religionsfonds der Bukowina 1783–1949
- Subtitle
- Kontinuitäten und Brüche einer prägenden Institution des Josephinismus
- Author
- Kurt Scharr
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20927-0
- Size
- 17.4 x 24.5 cm
- Pages
- 447
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen
Table of contents
- Zum Geleit! 11
- Einleitung 13
- 1. Vorwort 13
- 2. Institutionen als Forschungsgegenstand: Analyse & Methodik 18
- 3. Aspekte des Josephinismus. Der katholische Religionsfonds 34
- 4. Gründung des griechisch-orientalischen Religionsfonds 43
- 5. Die wirtschaftliche Situation des Religionsfonds Mitte des 19
- 6. Nationsidee, Kirche & Religionsfonds 116
- 7. Die wirtschaftliche Situation des Religionsfonds bis 1914 215
- 8. Fondul Bisericesc Ortodox Român 1918–1948 246
- 9. Die wirtschaftliche Situation um 1938 289
- 10. Hebel strukturellen Wandels : Jakobeny – Dornawatra (1784–1949) 306
- 11. Zusammenfassungen 340
- I. Verzeichnis ungedruckter Quellen 371
- II. Abbildungsverzeichnis 377
- III. Abkürzungsverzeichnis 380
- IV. Literaturverzeichnis 381
- V. Personenregister 433
- VI. Synoptische Ortsnamenkonkordanz 439